Rz. 186

Wird ein Notar oder Rechtsanwalt im Verlassenschaftsverfahren als Vertreter einzelner oder aller Erben tätig, richten sich seine Honoraransprüche nach der mit den Erben getroffenen Vereinbarung. Wurde nichts vereinbart, steht dem Vertreter ein angemessenes Entgelt zu. Honorarschuldner ist der jeweilige Auftraggeber. Honorarstreitigkeiten sind vor dem ordentlichen Zivilgericht auszutragen.

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