Prof. Dr. Susanne Ferrari, Dr. Marion Koch-Hipp
Rz. 103
Die Verschuldensscheidung ist ausgeschlossen, wenn der verletzte Ehegatte dem anderen zu erkennen gibt, dass er dessen Verfehlung verziehen oder nicht als ehezerstörend empfunden hat (§ 56 EheG). Die Verzeihung ist unwiderruflich und wird nicht von Amts wegen beachtet, sondern muss vom Beklagten eingewendet werden.
Rz. 104
Das Gesetz sieht außerdem die Beachtung folgender Fristen vor: Die Scheidungsklage muss binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Scheidungsgrundes erhoben werden (§ 57 Abs. 1 EheG). Bei fortgesetzten Eheverfehlungen beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt der letzten Eheverfehlung zu laufen. Solange die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, läuft die Frist allerdings i.d.R. nicht (§ 57 Abs. 1 S. 3 EheG). Des Weiteren ist eine absolute Frist zu beachten: Die Scheidung ist (unabhängig von der Kenntnis des Scheidungsgrundes) nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt des Scheidungsgrundes zehn Jahre verstrichen sind (§ 57 Abs. 2 EheG).
Rz. 105
Zur nachträglichen Geltendmachung von Scheidungsgründen siehe § 59 EheG.
Rz. 106
Wird die Ehe wegen Verschuldens des Beklagten geschieden, so ist dies im Scheidungsurteil auszusprechen (§ 60 Abs. 1 EheG). Der Beklagte hat aber die Möglichkeit, eine Widerklage zu erheben oder einen Mitschuldantrag zu stellen (§ 60 Abs. 2 und 3 EheG). Siehe näher Rdn 122.