Prof. Dr. Susanne Ferrari, Dr. Marion Koch-Hipp
Rz. 153
Die Aufteilung hat nach Billigkeit zu erfolgen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des Vermögens sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen (§ 83 Abs. 1 EheG). Als Beitragsleistung gelten auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand (§ 83 Abs. 2 EheG).
Rz. 154
Auch wenn es – im Gegensatz zum deutschen Recht – nicht automatisch zu einer Halbierung des Zugewinns, sondern zu einer Zuordnung des Vermögens nach Beitragsleistung der Ehegatten kommt, wird in der Praxis häufig eine 50:50-Teilung vorgenommen. Die Rechtsprechung beurteilt die Erwerbstätigkeit des einen Gatten als gleichwertig mit der Haushaltsführung und Kindererziehung des anderen, wobei sie zumeist nicht nach der Höhe des Einkommens, Größe des Haushalts oder Anzahl der Kinder differenziert. In manchen Fällen entschied sich der OGH allerdings für ein anderes Aufteilungsverhältnis: So etwa 2:1 zugunsten der Frau, wenn diese neben der Haushaltsführung auch noch berufstätig war.
Rz. 155
Da primär auf die in der Vergangenheit geleisteten Beiträge abzustellen ist, beeinflusst das Verschulden an der Scheidung die Aufteilung wertmäßig nur ausnahmsweise, so etwa, wenn das zur Scheidung führende Verhalten des Schuldigen die Aufteilungsmasse beeinflusst hat. Die Judikatur erkennt dem schuldlosen oder minderschuldigen Teil jedoch ein Optionsrecht in der Form zu, dass er unter den aufzuteilenden Gegenständen die gewünschten auswählen kann, vorausgesetzt, auf Seiten des schuldigen Gatten sind nicht schwerwiegende Gründe berücksichtigungswürdiger. Es gibt jedoch keinen Rechtsprechungsgrundsatz, wonach das Optionsrecht des schuldlos geschiedenen Ehegatten den im Aufteilungsverfahren grundsätzlich geltenden Bewahrungsgrundsatz gänzlich und allein entkräften würde.
Rz. 156
Im Allgemeinen ist bei der Verteilung auch darauf zu achten, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren (§ 84 EheG). Ist allein durch die Zuweisung der einzelnen Vermögenswerte an die ehemaligen Gatten kein gerechter Ausgleich erzielbar, so kann das Gericht auch einem von ihnen eine Ausgleichszahlung an den anderen auferlegen (§ 94 EheG).