Mag. Johanna Haunschmidt, Dr. Franz Haunschmidt
Rz. 133
Bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens (Einantwortung der Verlassenschaft) ist die Verlassenschaft vom Vermögen des Erben getrennt. Daher können Verlassenschaftsschulden nur aus der Verlassenschaft befriedigt werden. Eine Überschuldung des Erben gefährdet aber bereits während des Verlassenschaftsverfahrens die Einbringlichkeit der Forderungen der Verlassenschaftsgläubiger, weil für Verlassenschaftsgläubiger die Gefahr besteht, dass Erben Verlassenschaftsvermögen ihrem Zugriff entziehen. Über Antrag eines Verlassenschaftsgläubigers, Vermächtnisnehmers oder Pflichtteilsberechtigten kann daher vom Verlassenschaftsgericht die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben bewilligt werden (§ 812 ABGB, § 175 AußStrG). Der Antragsteller hat seine Forderung zu bescheinigen und seine subjektive Besorgnis, dass Verlassenschaftsvermögen den Verlassenschaftsgläubigern entzogen wird, konkret zu begründen. Schon vor einer Beschlussfassung über den Antrag kann das Verlassenschaftsgericht den Erben die Verwaltung und Benützung des Verlassenschaftsvermögens entziehen und einen Verlassenschaftskurator bestellen.
Rz. 134
Bei Bewilligung der Verlassenschaftsabsonderung ist
▪ |
ein Inventar zu errichten; |
▪ |
das Verlassenschaftsvermögen zu sichern; |
▪ |
Verlassenschaftsvermögen durch einen Verlassenschaftskurator zu verwalten. |
Rz. 135
Bei Liegenschaften kann die Absonderung der Verlassenschaft im Grundbuch angemerkt werden.
Rz. 136
Die Absonderung der Verlassenschaft erfolgt nur hinsichtlich eines der jeweiligen Forderung entsprechenden Teils der Verlassenschaft oder einzelner Gegenstände der Verlassenschaft (z.B. bei einem Vermächtnisnehmer). Sie kann sich daher nur dann auf das gesamte Verlassenschaftsvermögen beziehen, wenn die Forderung des Verlassenschaftsgläubigers den Wert der Verlassenschaft erreicht. Die einmal bewilligte Absonderung der Verlassenschaft erlischt nicht mit der Einantwortung der Verlassenschaft. Sie endet erst nach Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger.