Mag. Johanna Haunschmidt, Dr. Franz Haunschmidt
I. Wegfall der Erbschaftsteuer
Rz. 209
Mit Wirkung zum 1.8.2008 wurde die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Österreich aufgehoben. Unentgeltliche Vorgänge sind aber nicht vollkommen steuerfrei, sondern werden in verschiedenen anderen Steuern erfasst.
Rz. 210
Vorsicht ist allerdings bei ausländischen Wohnsitzen des Verstorbenen, Erben oder Vermächtnisnehmers geboten. In solchen Fällen können auch inländische Vermögenswerte der ausländischen Erbschaftsteuer unterliegen, weil nach ausländischem Recht oft der gesamte Erbschaftserwerb besteuert wird und Doppelbesteuerungsabkommen (mangels inländischer Steuerpflicht) nicht bestehen oder nicht eingreifen.
II. Grunderwerbsteuer
Rz. 211
Der Erwerb inländischer Grundstücke von Todes wegen, z.B. im Wege einer Erbschaft, eines Vermächtnisses, in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs oder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WEG, unterliegt als unentgeltlicher Erwerb der Grunderwerbsteuer.
Rz. 212
Unter den Begriff des Grundstücks fallen Grund und Boden, Gebäude, Gebäude auf fremden Grund (Superädifikate), Miteigentum an Grund und Gebäuden, Wohnungseigentum, Baurechte und Baurechtswohnungseigentum.
Rz. 213
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Grundstückswert. Der Grundstückswert i.S.d. Grundstückswertverordung ist als die Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes i.S.d. § 53 Abs. 2 BewG zuzüglich des (anteiligen) Wertes des Gebäudes oder als ein von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteter Wert zu berechnen. Ist der Verkehrswert niedriger als der Grundstückswert, kann unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens auch der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Zwischen den Bewertungsmöglichkeiten kann frei gewählt werden und sie gelten generell, d.h., es ist nunmehr unbeachtlich, ob eine Grundstückstransaktion innerhalb oder außerhalb des Familienkreises erfolgt.
Rz. 214
Bei Erwerb von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken durch nahe Angehörige ist der steuerliche Einheitswert die Bemessungsgrundlage.
Rz. 215
Der Steuersatz beträgt bei unentgeltlichen Erwerben für die ersten 250.000 EUR 0,5 %, für die nächsten 150.000 EUR 2 % und darüber hinaus 3,5 % des Grundstückswertes (progressiver Tarif). Zur Ermittlung des Steuersatzes sind mehrere Erwerbe innerhalb einer Fünf-Jahres-Frist zusammenzurechnen. Bei Erwerb von Grundstücken durch Privatstiftungen erhöht sich der Steuersatz nochmals um 2,5 % (Stiftungseingangssteueräquivalent). Bei Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken durch nahe Angehörige beträgt die Grunderwerbsteuer 2 % vom Einheitswert.
Rz. 216
Steuerbefreit ist der Erwerb eines Grundstückes, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebliche Wert 1.100 EUR nicht übersteigt (Bagatellgrenze). Beim Erwerb von Betrieben und Teilbetrieben gibt es für die zum Betrieb gehörenden, übertragenen Grundstücke bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen einen Freibetrag in Höhe von 900.000 EUR (§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG). Beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durch nahe Angehörige beträgt dieser 365.000 EUR.
III. Weitere im Rahmen der Erbfolge anfallende Steuern
Rz. 217
Solange ein Erbteilungsübereinkommen im Verlassenschaftsverfahren vor der Einantwortung der Verlassenschaft abgeschlossen wird und ausschließlich Verlassenschaftsvermögen betrifft, ist die durch diese Vereinbarung ausgelöste Steuer- und Gebührenbelastung gering.
Rz. 218
Werden Erbübereinkommen erst nach der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens geschlossen oder Aufteilungsregelungen vereinbart, die nicht nur das Verlassenschaftsvermögen betreffen, liegen insoweit gesonderte Rechtsvorgänge vor, die zusätzlichen Abgaben unterliegen können (Grunderwerbsteuer, Gesellschaftsgebühr, Einkommensteuer, Umsatzsteuer etc.). Steuerliche Überlegungen sind insbesondere dann anzustellen, wenn sich im Verlassenschaftsvermögen Liegenschaften oder Unternehmen befinden.