Rz. 191

Die Gebühren des gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Schätzung des Verlassenschaftsvermögens (bei Errichtung eines Inventars) richten sich nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG). Gebührenschuldner ist bei regelmäßigem Verlauf des Verlassenschaftsverfahrens die Verlassenschaft, nach der Einantwortung der Erbe. In streitigen Fällen haben die Antragsteller die Kosten des Inventars vorschussweise zu tragen. Sie besitzen allerdings einen Rückersatzanspruch gegenüber der Verlassenschaft bzw. den Erben. Gegen den Kostenbestimmungsbeschluss ist der Rekurs an das übergeordnete Landesgericht zulässig. Dessen Entscheidung kann nicht weiter bekämpft werden.

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