Rz. 124

Die Dauer des Verfahrens hängt sehr stark mit der Anzahl der Beweisanträge zusammen; bei ausführlichen Sachverständigengutachten und stark überlasteten Gerichten kann eine sechsmonatige Zeitspanne zwischen zwei Verhandlungsterminen durchaus vorkommen.

 

Rz. 125

Im Allgemeinen setzen sich die Kosten eines Rechtsstreits aus den Gerichtskosten, den Kosten für die Rechtsanwälte, den Kosten für die Parteien und weiteren Barauslagen etwa für Zeugen, Sachverständige und deren Gutachten zusammen. Die Kosten des Anwalts richten sich nach dem RATG.[195] Als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Anwaltskosten dient der Streitwert, der grundsätzlich in Ehesachen mit 6.000 EUR festgelegt ist (§ 10 Z. 4 lit. a RATG). Ohne anwaltliche Vertretung fallen nur die Gerichtskosten an, welche in Form eines Pauschalbetrages zu Beginn des Verfahrens zu entrichten sind. Die gerichtliche Pauschalgebühr für eine reine Scheidungsklage in erster Instanz liegt derzeit nach dem Gerichtsgebührengesetz bei 312 EUR. Die relativ niedrigen Gerichtskosten dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass ein streitiges Scheidungsverfahren üblicherweise mit hohen Kosten verbunden ist (für Gutachten, Anwaltshonorare). Bei Mittellosigkeit kann ein Ehegatte um die Befreiung der eigenen Gerichtskosten sowie der Kosten für ein Gutachten, einen Dolmetscher oder auch einen Rechtsanwalt im Rahmen der Verfahrenshilfe ansuchen (siehe dazu §§ 63 ff. ZPO).

 

Rz. 126

Anzumerken ist noch, dass einem nicht erwerbstätigen und bislang den gemeinsamen Haushalt führenden Ehegatten vom anderen im Rahmen der Unterhaltsgewährung dessen Anwaltskosten beglichen werden müssen, soweit dem nicht Unbilligkeit entgegensteht.[196] Der Unterhaltspflichtige kann seine Verpflichtung zur Finanzierung eines Sonderbedarfs nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Verfahrenshilfe verweigern.[197]

 

Rz. 127

Während des Scheidungsverfahrens muss zunächst jede Partei ihre eigenen Kosten bestreiten. Wer die Kosten endgültig trägt, richtet sich nach dem Verschuldensausspruch: Bei gleichteiligem Verschulden am Scheitern der Ehe muss jeder Gatte seine Kosten selbst tragen. Bei überwiegendem Verschulden eines Ehegatten hat dieser insgesamt drei Viertel der Prozesskosten zu übernehmen, bei Alleinverschulden die gesamten Kosten.[198]

[195] Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl 1969/189 i.d.F. BGBl I 2020/19.
[196] OGH 2 Ob 603/93, EvBl 1994/148; OGH 1 Ob 67/05t, JBl 2005, 713; OGH 4 Ob 106/19w, iFamZ 2019/199 (Deixler-Hübner).
[197] OGH 15.11.2006, 9 Ob 121/06v; OGH 23.9.2008, 5 Ob 189/08t.
[198] Nachweise bei Deixler-Hübner, Scheidung, S. 110.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?