Prof. Dr. Susanne Ferrari, Dr. Marion Koch-Hipp
Rz. 242
Die Geschlechtsverschiedenheit der Partner als Eheelement und Voraussetzung für die Eingehung einer Ehe ist wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben worden, sodass seit 1.1.2019 sowohl zwei verschieden- als auch zwei gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe schließen können. Lässt ein Ehegatte nach der Eheschließung eine Geschlechtsumwandlung vornehmen, so ermöglicht dies dem anderen allenfalls die Aufhebung oder Scheidung der Ehe.
Rz. 243
Seit 1.1.2010 ist das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), das auf eine längere Entwicklungsgeschichte zurückblickt, in Kraft. In der Entscheidung zur Öffnung der Ehe für alle hat der VfGH das Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft, das zuvor nur gleichgeschlechtlichen Paaren zur Verfügung stand, auch für verschiedengeschlechtliche Paare geöffnet – dies mit Wirkung ab 1.1.2019. Die rechtliche Stellung der eingetragenen Partner entspricht weitgehend jener von Ehegatten. Zwecks Abgrenzung der Ehe von der eingetragenen Partnerschaft ist aber nicht der Weg von Verweisungen zum geltenden Eherecht gewählt worden; vielmehr hat der Gesetzgeber die entsprechenden eherechtlichen Bestimmungen im ABGB und im EheG mit wenigen Ausnahmen fast wörtlich in das EPG übernommen und überdies zahlreiche Gesetze geändert.
Rz. 244
Ebenso wie die Ehe wird die eingetragene Partnerschaft nun vor dem Standesamt begründet (§ 25 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1–3 PStG). Abweichend vom Eherecht kann eine eingetragene Partnerschaft erst ab Volljährigkeit eingegangen werden (§ 4 EPG). Überdies gibt es keine dem Eheverlöbnis entsprechenden Regelungen. Während bestehender eingetragener Partnerschaft entsprechen die Rechte und Pflichten der Partner, das Unterhaltsrecht und das Güterrecht – bis auf wenige, kleine Abweichungen – dem Eherecht. Nach § 25 Abs. 3 PStG folgt die eingetragene Partnerschaft nun auch in namensrechtlicher Hinsicht der Ehe. Somit können eingetragene Partner ihren Familiennamen wie Ehegatten nach den §§ 93 ff. ABGB bestimmen. Nehmen sie keine Namensbestimmung vor, so behält jeder eingetragene Partner seinen bisherigen Familiennamen (§ 7 EPG).
Rz. 245
Die Bestimmungen über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (§§ 13 ff. EPG) entsprechen im Wesentlichen den Regelungen über die Scheidung und Aufhebung der Ehe; auch bei der eingetragenen Partnerschaft spielt das Verschuldensprinzip bei der Auflösung der Partnerschaft und der Unterhaltsgewährung eine wesentliche Rolle. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft stellt allerdings schon ab drei Jahren einen absoluten Auflösungsgrund dar (im Fall einer Ehe erst ab sechs Jahren, siehe Rdn 110). Die Bestimmungen über die Vermögensaufteilung nach Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft entsprechen wiederum jenen über die Vermögensaufteilung nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe.
Rz. 246
Im Erbrecht sind eingetragene Partner Ehegatten gleichgestellt. Für eingetragene Partner ist sowohl die Stiefkindadoption wie auch die gemeinsame Adoption zulässig (siehe auch Rdn 259).