Rz. 159

Das Inventar ist ein Verzeichnis des Gerichtskommissärs über die aktiven und passiven Verlassenschaftswerte. Das Inventar ist vom Gerichtskommissär bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung, bei minderjährigen oder pflegebefohlenen Erben oder Pflichtteilsberechtigten oder über Antrag eines Pflichtteilsberechtigten oder sonst Berechtigten zu errichten (§ 165 AußStrG). In das Inventar sind alle Gegenstände aufzunehmen, die zum Todeszeitpunkt im Besitz des Verstorbenen standen (§ 166 AußStrG). Es gibt zahlreiche Abgrenzungsprobleme.[67]

 

Rz. 160

Das Verlassenschaftsvermögen ist i.d.R. unter Beiziehung eines gerichtlich zertifizierten Gutachters zu schätzen und mit dem vom Gutachter ermittelten Schätzwert in das Inventar aufzunehmen. Liegenschaften allerdings mit dem dreifachen Einheitswert, wenn von niemandem eine Schätzung verlangt wird und diese auch im Interesse von Minderjährigen oder Pflegebefohlenen nicht notwendig ist (§ 167 Abs. 2 AußStrG).

 

Rz. 161

Die nicht unbeträchtlichen Kosten des Inventars hat die Verlassenschaft zu tragen (§ 168 Abs. 3 AußStrG). Neben den Gebühren des Gerichts und des Gerichtskommissärs belasten insbesondere die Kosten der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen die Verlassenschaft.

 

Rz. 162

Die Schätzung und Eintragung des Wertes in das Inventar hat nur Bedeutung für das Verlassenschaftsverfahren. Durch das Inventar wird der Pflichtteilsberechnung nicht vorgegriffen. Im streitigen Verfahren zur Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche ist das Prozessgericht an die Werte im Inventar nicht gebunden.

[67] OGH 15.1.1986 1 Ob 726/85; OGH 17.7.1996, 7 Ob 622, 623/95; OGH 25.11.1997, 1 Ob 280/97a; OGH 2.4.1998, 6 Ob 85/98p; OGH 18.5.1999, 8 Ob 10/99z; OGH 13.9.2001, 8 Ob 298/00g.

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