Prof. Dr. Susanne Ferrari, Dr. Marion Koch-Hipp
Rz. 247
Im österreichischen Recht gibt es vorläufig keine gesetzliche Regelung der nichtehelichen Partnerschaft. Aus Gründen des sozialen Schutzes Schwächerer nehmen aber unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen auf die Lebensgemeinschaft als Tatbestandsmerkmal Bezug. Die Judikatur geht von einer Lebensgemeinschaft aus, wenn eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft vorliegt, wobei nicht jedes der drei Merkmale gleich stark ausgeprägt sein muss und im Einzelfall eines sogar ganz fehlen kann. Gesetzliche Bestimmungen, die auf eine Lebensgemeinschaft Rücksicht nehmen, sind etwa im Mietrechtsgesetz und Sozialversicherungsrecht enthalten. So ist unter bestimmten Voraussetzungen im Mietrecht ein Eintrittsrecht des überlebenden Lebensgefährten nach dem Tod des Partners in das Mietverhältnis vorgesehen (§ 14 Abs. 2 und 3 MRG). Nach § 123 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7a ASVG kann ein Lebensgefährte unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei mit dem Versicherten mitversichert sein, wenn er seit mindestens zehn Monaten mit dem Versicherten in Hausgemeinschaft lebt und ihm in dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt geführt hat. Einen pensionsversicherungsrechtlichen Schutz für den Lebensgefährten kennt das Sozialversicherungsrecht aber nicht. Das ErbRÄG 2015 hat dem Lebensgefährten unter engen Voraussetzungen bestimmte erbrechtliche Ansprüche eingeräumt (§ 745 Abs. 2 und § 748 ABGB).
Rz. 248
Abgesehen von vereinzelten Bestimmungen, die soeben zum Teil Erwähnung fanden, ergeben sich aus einer nichtehelichen Partnerschaft aber keine Rechte und Pflichten. So können aus dieser etwa weder Unterhalts-, noch Treue- oder Beistandspflichten abgeleitet werden.
Rz. 249
Große soziale Unsicherheit ist auch mit einer Trennung der Partner verbunden. Eine analoge Anwendung der eherechtlichen Bestimmungen wird abgelehnt. Begründet wird dies überwiegend damit, dass der Parteiwille der Lebensgefährten meist dahin gerichtet ist, eine unverbindliche, eben nicht gesetzlich geregelte Form der Gemeinschaft einzugehen. So finden etwa auch die eherechtlichen Aufteilungsansprüche hinsichtlich des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens (§§ 81 ff. EheG) keine analoge Anwendung auf die Lebensgemeinschaft; jeder Lebensgefährte bleibt auch nach Auflösung der Gemeinschaft Eigentümer dessen, was er während des Zusammenlebens erwirtschaftet hat. Kommt es zur Auflösung der Lebensgemeinschaft, finden überwiegend die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, häufig des Bereicherungsrechts, Anwendung. Das hat wiederum zur Folge, dass sich in der Praxis bei Trennungen meist der wirtschaftlich und emotional Stärkere durchsetzt.
Rz. 250
Auf eine Folge einer bestehenden Lebensgemeinschaft sei hier noch hingewiesen: Nach der Rechtsprechung führt das Eingehen einer Lebensgemeinschaft eines gegenüber dem Ex-Gatten unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten in Analogie zu § 75 EheG zum Ruhen des Unterhaltsanspruchs. Erst nach Beendigung der Lebensgemeinschaft lebt der Unterhaltsanspruch wieder auf (siehe Rdn 185 f.).