Mag. Johanna Haunschmidt, Dr. Franz Haunschmidt
Rz. 166
Um eine Erbschaft endgültig zu erlangen, muss der Erbe im Verlassenschaftsverfahren bestimmte Nachweise erbringen (§ 176 AußStrG).
Rz. 167
Der Erbe hat zunächst mit Erbrechtsnachweis sein Erbrecht nachzuweisen, und zwar entweder durch Vorlage eines gültigen Erbrechtstitels (Testament oder Erbvertrag), oder wenn er sich auf die gesetzliche Erbfolge beruft, durch die Behauptung eines Verwandtschaftsverhältnisses und Vorlage von Standesurkunden (§ 161 AußStrG).
Rz. 168
Um die Einantwortung der Verlassenschaft bei Vorliegen einer letztwilligen Anordnung zu bewirken, muss der Erbe mit Testamentserfüllungsnachweis dem Verlassenschaftsgericht nachweisen, dass er Verfügungen zugunsten Minderjähriger und sonstiger Schutzberechtigter bezahlt oder sichergestellt hat und die übrigen Begünstigten von ihren Rechten nachweislich (z.B. mit Rückschein-Einschreibebrief) verständigt hat.
Rz. 169
Bei minderjährigen und sonstigen schutzberechtigten Pflichtteilsberechtigten ist vom Erben vor der Einantwortung ein Pflichtteilsnachweis über die konkrete Höhe und die Sicherstellung/Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zu erstatten. In den Pflichtteil hinzu- und anzurechnende Schenkungen sind in den Pflichtteilsnachweis nur dann aufzunehmen, wenn hierüber eine Einigung zwischen den Parteien zustande kommt. Sonst hat darüber das Prozessgericht zu entscheiden. Bei eigenberechtigten Pflichtteilsberechtigten erfolgt im Verlassenschaftsverfahren keine Ermittlung ihres Pflichtteilsanspruchs.
Rz. 170
Sind minderjährige und sonstige schutzberechtigte Miterben vorhanden, ist vor der Einantwortung der Erbteilsnachweis zu erstatten. Wie beim Pflichtteilsnachweis ist beim Erbteilsnachweis vom reinen Verlassenschaftsvermögen auszugehen und es sind die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens abzuziehen. Aus der sich ergebenden Endsumme sind die einzelnen Erbteile ziffernmäßig zu berechnen und die Erbteile der Minderjährigen und sonstigen Schutzberechtigten sicherzustellen oder zu erfüllen.
Rz. 171
Ist der Alleinerbe minderjährig bzw. schutzberechtigt, muss spätestens mit Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vom gesetzlichen Vertreter eine Schlussrechnung über den reinen Aktivstand der Verlassenschaft und über die seit dem Todestag geführte Verwaltung zu legen.