I. Geschäftsführer
Rz. 168
Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach außen. Er ist ein notwendiges Organ der Gesellschaft. Geschäftsführer können nur physische, handlungsfähige Personen sein. Juristische Personen sind von dieser Funktion ausgeschlossen (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Die Nationalität spielt beim unternehmensrechtlichen Geschäftsführer keine Rolle. Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz nicht im Inland haben. Die GmbH kann einen, zwei oder mehrere Geschäftsführer haben. Im Gesellschaftsvertrag kann eine Mindest- oder Höchstzahl festgelegt werden.
Rz. 169
Vom handelsrechtlichen Geschäftsführer strikt zu unterscheiden ist der gewerberechtliche Geschäftsführer (zur Gewerbeberechtigung siehe Rdn 28). Dieser ist der Gewerbebehörde gegenüber für die Einhaltung der Gewerbevorschriften verantwortlich. Er muss die Befähigungen und Eigenschaften besitzen, die für die Erteilung von Gewerberechten verlangt werden. Dazu gehört i.d.R. auch die österreichische Staatsangehörigkeit. Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss nicht zugleich handelsrechtlicher Geschäftsführer sein, sondern kann auch ein für zumindest 20 Wochenstunden beschäftigter Arbeitnehmer sein.
Rz. 170
Grundsätzlich können auch vorbestrafte Personen handelsrechtliche Geschäftsführer werden. Allerdings können strafbare Handlungen Gewerbeausschließungsgründe darstellen, sodass die Gesellschaft eventuell keine Gewerbeberechtigung erhält oder diese entzogen wird, wenn ein handelsrechtlicher Geschäftsführer vorbestraft ist.
Rz. 171
Der Geschäftsführer kann nur durch die Gesellschafter bestellt werden. Eine Bestellung durch andere Organe der Gesellschaft ist nicht zulässig. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch die Bestellung der Geschäftsführer durch den Bund, ein Land oder durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft vorbehalten (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Diese Bestimmung dient der Einflusssicherung der öffentlichen Hand auf nahestehende Gesellschaften. In Ausnahmefällen kann das Gericht einen "Notgeschäftsführer" bestellen (§ 15a GmbHG, siehe Rdn 174).
II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
1. Bestellung im Gesellschaftsvertrag
Rz. 172
Sofern Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt werden sollen, kann die Bestellung auch im Gesellschaftsvertrag erfolgen. Diese Bestellung ist mit der Dauer ihres Gesellschafterverhältnisses begrenzt (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Mit Beendigung des Gesellschafterverhältnisses erlischt auch die Vertretungsbefugnis als Geschäftsführer. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann die Zulässigkeit der Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt werden (§ 16 Abs. 3 GmbHG). In allen anderen Fällen können die Gesellschafter den Geschäftsführer jederzeit frei abberufen (§ 16 Abs. 1 GmbHG).
2. Bestellung und Abberufung durch Gesellschafterbeschluss
Rz. 173
Geschäftsführer werden i.d.R. durch Gesellschafterbeschluss bestellt und abberufen (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Die Bestellung und Abberufung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei der Gesellschaftsvertrag ein anderes Mehrheitserfordernis festsetzen kann (§ 39 Abs. 1 GmbHG). Bei der Abstimmung sind auch jene Gesellschafter stimmberechtigt, die zum Geschäftsführer bestellt werden sollen (§ 39 Abs. 5 GmbHG). Die Bestellung und Abberufung können in der Generalversammlung oder durch beglaubigten Umlaufbeschluss (§ 34 Abs. 1 GmbHG) erfolgen. Der Gesellschafterbeschluss hat konstitutive Wirkung.
3. Bestellung und Abberufung durch das Gericht
Rz. 174
Das zuständige Handelsgericht (siehe Rdn 101) kann in dringenden Fällen einen Geschäftsführer bestellen, wenn die Gesellschaft über keinen Geschäftsführer verfügt oder kein Geschäftsführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Notgeschäftsführer, § 15a GmbHG). Ebenso ist eine Abberufung aus wichtigem Grund durch das Gericht möglich (§ 16 Abs. 2 GmbHG).
4. Anmeldung zum Firmenbuch
Rz. 175
Jede Bestellung eines Geschäftsführers und jede Änderung seiner Vertretungsbefugnis sind ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden (§ 17 Abs. 1 GmbHG). Die Anmeldung ist von den Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Anzahl beglaubigt zu unterfertigen. Die Eintragung im Firmenbuch wirkt nur deklaratorisch. Der neue Geschäftsführer hat eine beglaubigte Musterzeichnungserklärung vorzulegen. Die Eintragung der Geschäftsführer im Firmenbuch erfolgt durch Eintragung des Namens, des Geburtsdatums sowie des Beginns und der Art der Vertretungsbefugnis (z.B. Einzelvertretungsbefugnis, Vertretungsbefugnis gemeinsam mit einem oder mehreren Geschäftsführern oder Prokuristen).
5. Rücktritt des Geschäftsführers
Rz. 176
Ein Geschäftsführer kann auch seinen Rücktritt erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, kann er dies mit sofortiger Wirkung tun, sonst wird der Rücktritt erst nach 14 Tagen wirksam (§ 16a Abs. 1 GmbHG). Der Rücktritt ist gegenüber der Generalversammlung oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären (§ 16a Abs. 2 GmbHG). Der Rücktritt ist mit Zugang der Rücktrittserklärung wirksam. Die Löschung im Firmenbuch hat n...