Rz. 207

Geschäftsbriefe, Bestellscheine und Webseiten haben verpflichtend folgende Angaben zu enthalten (§ 14 UGB):

die Firma
die Rechtsform
den Sitz
die Firmenbuchnummer
das Firmenbuchgericht
allenfalls den Zusatz, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet.
 

Rz. 208

Werden Angaben über das Stammkapital gemacht (was an sich nicht erforderlich ist), so müssen dessen Höhe und der Gesamtbetrag der ausstehenden Stammeinlagen angegeben werden (§ 14 Abs. 2 UGB). Inländische Zweigniederlassungen einer ausländischen Gesellschaft haben zusätzlich zu diesen Angaben auch die Firmenbuchnummer und das Gericht der ausländischen Gesellschaft anzugeben. Bei Verstößen gegen diese Auflagen kann das Gericht Zwangsstrafen bis zu 3.600 EUR verhängen (§ 125 GmbHG).

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