1. Bestellung im Gesellschaftsvertrag
Rz. 172
Sofern Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt werden sollen, kann die Bestellung auch im Gesellschaftsvertrag erfolgen. Diese Bestellung ist mit der Dauer ihres Gesellschafterverhältnisses begrenzt (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Mit Beendigung des Gesellschafterverhältnisses erlischt auch die Vertretungsbefugnis als Geschäftsführer. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann die Zulässigkeit der Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt werden (§ 16 Abs. 3 GmbHG). In allen anderen Fällen können die Gesellschafter den Geschäftsführer jederzeit frei abberufen (§ 16 Abs. 1 GmbHG).
2. Bestellung und Abberufung durch Gesellschafterbeschluss
Rz. 173
Geschäftsführer werden i.d.R. durch Gesellschafterbeschluss bestellt und abberufen (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Die Bestellung und Abberufung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei der Gesellschaftsvertrag ein anderes Mehrheitserfordernis festsetzen kann (§ 39 Abs. 1 GmbHG). Bei der Abstimmung sind auch jene Gesellschafter stimmberechtigt, die zum Geschäftsführer bestellt werden sollen (§ 39 Abs. 5 GmbHG). Die Bestellung und Abberufung können in der Generalversammlung oder durch beglaubigten Umlaufbeschluss (§ 34 Abs. 1 GmbHG) erfolgen. Der Gesellschafterbeschluss hat konstitutive Wirkung.
3. Bestellung und Abberufung durch das Gericht
Rz. 174
Das zuständige Handelsgericht (siehe Rdn 101) kann in dringenden Fällen einen Geschäftsführer bestellen, wenn die Gesellschaft über keinen Geschäftsführer verfügt oder kein Geschäftsführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Notgeschäftsführer, § 15a GmbHG). Ebenso ist eine Abberufung aus wichtigem Grund durch das Gericht möglich (§ 16 Abs. 2 GmbHG).
4. Anmeldung zum Firmenbuch
Rz. 175
Jede Bestellung eines Geschäftsführers und jede Änderung seiner Vertretungsbefugnis sind ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden (§ 17 Abs. 1 GmbHG). Die Anmeldung ist von den Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Anzahl beglaubigt zu unterfertigen. Die Eintragung im Firmenbuch wirkt nur deklaratorisch. Der neue Geschäftsführer hat eine beglaubigte Musterzeichnungserklärung vorzulegen. Die Eintragung der Geschäftsführer im Firmenbuch erfolgt durch Eintragung des Namens, des Geburtsdatums sowie des Beginns und der Art der Vertretungsbefugnis (z.B. Einzelvertretungsbefugnis, Vertretungsbefugnis gemeinsam mit einem oder mehreren Geschäftsführern oder Prokuristen).
5. Rücktritt des Geschäftsführers
Rz. 176
Ein Geschäftsführer kann auch seinen Rücktritt erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, kann er dies mit sofortiger Wirkung tun, sonst wird der Rücktritt erst nach 14 Tagen wirksam (§ 16a Abs. 1 GmbHG). Der Rücktritt ist gegenüber der Generalversammlung oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären (§ 16a Abs. 2 GmbHG). Der Rücktritt ist mit Zugang der Rücktrittserklärung wirksam. Die Löschung im Firmenbuch hat nur deklaratorische Wirkung und kann auch vom zurückgetretenen Geschäftsführer angemeldet werden (§ 17 Abs. 2 GmbHG).