1. Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
Rz. 209
Die Geschäftsführer haben dafür Sorge zu tragen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen (§ 22 Abs. 1 GmbHG). Die näheren Vorschriften über die Buchführungspflicht enthalten die §§ 189 ff. UGB. Sie hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Die Eintragungen in Büchern der Gesellschaft und alle sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden (§ 190 Abs. 3 UGB). Die Eintragungen oder Aufzeichnungen dürfen nicht dergestalt verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
2. Aufstellung des Jahresabschlusses
Rz. 210
Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 222 Abs. 1 UGB). Der Jahresabschluss besteht aus:
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Bilanz: Die Gliederung ist in § 224 UGB gesetzlich vorgeschrieben; |
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Gewinn- und Verlustrechnung: Die Gliederung findet sich in § 231 UGB; |
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Anhang: In diesem sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu erläutern (§ 236 UGB). |
Rz. 211
Ergänzend zum Jahresabschluss haben die Geschäftsführer einen Lagebericht aufzustellen. In diesem sind in verbaler Darstellung der Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens so darzustellen, dass ein möglichst getreues Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird (§ 243 UGB). Von dieser Pflicht sind allerdings "kleine" GmbHs (siehe Rdn 217) befreit.
3. Feststellung des Jahresabschlusses
Rz. 212
Die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung des Bilanzgewinns obliegt zwingend den Gesellschaftern (§ 35 Abs. 1 Ziff. 1 GmbHG). Sie können den Geschäftsführern diesbezüglich auch Weisungen erteilen. Die Beschlussfassung erfolgt in einer Generalversammlung oder auf schriftlichem Weg (§ 22 Abs. 2 GmbHG).
4. Prüfung des Jahresabschlusses
a) Durch die Gesellschafter
Rz. 213
Die Gesellschafter müssen jedem Gesellschafter ohne Verzug nach dessen Aufstellung den Jahresabschluss samt Lagebericht zusenden (§ 22 Abs. 2 GmbHG). Jeder Gesellschafter kann innerhalb von 14 Tagen vor der zur Prüfung des Jahresabschlusses einberufenen Versammlung in die Bücher und Schriften der Gesellschaft Einsicht nehmen. Neben diesem Einsichtsrecht können die Gesellschafter auch in der Generalversammlung eine Sonderprüfung durch sachverständige Revisoren beschließen (Minderheitsrecht von 10 % des Stammkapitals, § 45 Abs. 1 GmbHG).
b) Durch den Jahresabschlussprüfer
Rz. 214
Die Prüfungspflicht durch einen Abschlussprüfer gilt für "große" und "mittelgroße" (siehe Rdn 217) sowie alle gesetzlich aufsichtsratspflichtigen GmbHs (§ 268 UGB). Als Abschlussprüfer kommen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfergesellschaften in Betracht (§ 268 Abs. 4 UGB), bei denen keine Befangenheits- oder Ausschlussgründe vorliegen dürfen (§ 271 UGB).
c) Durch den Aufsichtsrat
Rz. 215
Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat (sofern ein solcher bestellt ist) den Jahresabschluss samt Lagebericht vorzulegen (§ 222 Abs. 1 UGB). Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, einen allfälligen Konzernabschluss, den Gewinnverteilungsvorschlag, den Lagebericht sowie einen allfälligen Konzernlagebericht zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten (§ 30k GmbHG).
5. Veröffentlichung des Jahresabschlusses
Rz. 216
Alle GmbHs haben den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie allenfalls den Bericht des Aufsichtsrats nach Behandlung in der Generalversammlung spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen (§ 277 UGB). Der Umfang der Veröffentlichung hängt von der Größe der GmbH ab (§§ 277 ff. UGB). Die Einreichung hat elektronisch (bei GmbHs mit einem Jahresumsatz von weniger als 70.000 EUR auch in Papierform) zu erfolgen (§ 277 Abs. 6 GmbHG). Im Firmenbuch wird die Einreichung des jeweils letzten Jahresabschlusses vermerkt und diese Tatsache von Amts wegen veröffentlicht. Kommen die Geschäftsführer ihrer Pflicht zur Einreichung beim Firmenbuch nicht nach, kann das Gericht Zwangsstrafen bis zu 3.600 EUR (bei mittelgroßen GmbHs: 10.800 EUR; bei großen GmbHs: 21.600 EUR), auch wiederholt, verhängen (§ 283 UGB). Die Strafen können auch gegen die Gesellschaft verhängt werden. Das zuständige Firmenbuchgericht kann eine GmbH löschen, die trotz Aufforderung durch das Gericht die Jahresabschlüsse von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt (§ 40 Abs. 1 FBG).
6. Größenklassen
Rz. 217
Die Größenklassen sind in § 221 UGB geregelt:
a) Kleine Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
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5 Mio. EUR Bilanzsumme |
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10 Mio. EUR Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag |
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im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer. |
Kleine Gesellschaften sind befreit von der Erstellung des Lageberichts, genießen inhaltliche Erleichterungen für die Anhangerstellung, sind i.d.R. von der Abschlussprüfungsverpflichtung...