1. Einlageverpflichtung
Rz. 69
Vor Anmeldung der Gründung bzw. einer Kapitalerhöhung im Firmenbuch sind auf die neuen Stammeinlagen folgende Leistungen zu erbringen:
Die im Gesellschaftsvertrag übernommene Bareinlage ist in dem vereinbarten Ausmaß (z.B. zur Gänze, zur Hälfte) zu leisten. Wie dargelegt, ist zumindest ein Viertel, wenigstens aber ein Betrag von 70 EUR einzuzahlen (siehe Rdn 61). Wenn auf eine Stammeinlage weniger als 70 EUR zu leisten ist, so ist diese voll einzuzahlen. Bei Einbringung von Sacheinlagen, die wertmäßig die Hälfte des Stammkapitals übersteigen, müssen die bar aufzubringenden Stammeinlagen voll einbezahlt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Stammeinlage darf den Gesellschaftern weder erlassen noch gestundet werden. Auch die Kompensation mit einer Forderung gegen die GmbH ist nicht zulässig (§ 63 Abs. 3 GmbHG).
Sacheinlagen sind zur Gänze sofort einzubringen (§ 10 Abs. 3 GmbHG). Sollte der Sacheinleger sich nicht in der Lage sehen, die Sacheinlage voll zu leisten, so ist er zur Leistung einer wertentsprechenden Bareinlage verpflichtet.
2. Gründerhaftung
Rz. 70
Die Gründer haften der GmbH gegenüber (im Innenverhältnis) für die wertmäßige Aufbringung des Stammkapitals. Eine Außenhaftung ist – abgesehen von der Handelndenhaftung – zu verneinen.
3. Haftung vor Eintragung im Firmenbuch (Handelndenhaftung)
Rz. 71
Wird vor Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch im Namen der Vorgesellschaft gehandelt, haften die Handelnden im Außenverhältnis persönlich als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Als Handelnder kommt nach neuer Auffassung der für die Vorgesellschaft als Geschäftsführer Tätigwerdende in Betracht. Jene Rechtsgeschäfte, die im Namen der GmbH vor ihrer Registrierung abgeschlossen werden und die im Gesellschaftsvertrag Deckung finden, werden für die GmbH verbindlich, ohne dass es einer zusätzlichen Erklärung der GmbH bedarf. Damit wird der Handelnde von seiner Haftung befreit. Eine Zustimmung des Gläubigers zu dieser Schuldübernahme ist nicht erforderlich, wenn in den ersten drei Monaten ab Eintragung der Gesellschaft die Schuldübernahme dem Gläubiger mitgeteilt wird (befreiende Schuldübernahme, § 2 Abs. 2 GmbHG). Wird die GmbH in der Folge nicht im Firmenbuch eingetragen, bilden die Gründer eine OG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (siehe Rdn 5), womit eine persönliche Haftung der Gründer entsteht.
4. Haftung der Mitgesellschafter
Rz. 72
Siehe hierzu Rdn 129.
5. Haftung der Rechtsvorgänger
Rz. 73
Siehe hierzu Rdn 128.