Mag. Johanna Haunschmidt, Dr. Franz Haunschmidt
Rz. 211
Der Erwerb inländischer Grundstücke von Todes wegen, z.B. im Wege einer Erbschaft, eines Vermächtnisses, in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs oder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WEG, unterliegt als unentgeltlicher Erwerb der Grunderwerbsteuer.
Rz. 212
Unter den Begriff des Grundstücks fallen Grund und Boden, Gebäude, Gebäude auf fremden Grund (Superädifikate), Miteigentum an Grund und Gebäuden, Wohnungseigentum, Baurechte und Baurechtswohnungseigentum.
Rz. 213
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Grundstückswert. Der Grundstückswert i.S.d. Grundstückswertverordung ist als die Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes i.S.d. § 53 Abs. 2 BewG zuzüglich des (anteiligen) Wertes des Gebäudes oder als ein von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteter Wert zu berechnen. Ist der Verkehrswert niedriger als der Grundstückswert, kann unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens auch der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Zwischen den Bewertungsmöglichkeiten kann frei gewählt werden und sie gelten generell, d.h., es ist nunmehr unbeachtlich, ob eine Grundstückstransaktion innerhalb oder außerhalb des Familienkreises erfolgt.
Rz. 214
Bei Erwerb von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken durch nahe Angehörige ist der steuerliche Einheitswert die Bemessungsgrundlage.
Rz. 215
Der Steuersatz beträgt bei unentgeltlichen Erwerben für die ersten 250.000 EUR 0,5 %, für die nächsten 150.000 EUR 2 % und darüber hinaus 3,5 % des Grundstückswertes (progressiver Tarif). Zur Ermittlung des Steuersatzes sind mehrere Erwerbe innerhalb einer Fünf-Jahres-Frist zusammenzurechnen. Bei Erwerb von Grundstücken durch Privatstiftungen erhöht sich der Steuersatz nochmals um 2,5 % (Stiftungseingangssteueräquivalent). Bei Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken durch nahe Angehörige beträgt die Grunderwerbsteuer 2 % vom Einheitswert.
Rz. 216
Steuerbefreit ist der Erwerb eines Grundstückes, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebliche Wert 1.100 EUR nicht übersteigt (Bagatellgrenze). Beim Erwerb von Betrieben und Teilbetrieben gibt es für die zum Betrieb gehörenden, übertragenen Grundstücke bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen einen Freibetrag in Höhe von 900.000 EUR (§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG). Beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durch nahe Angehörige beträgt dieser 365.000 EUR.