1. Rechte und Pflichten der Geschäftsführer
Rz. 177
Die Geschäftsführer haben das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen in kaufmännischer und organisatorischer Hinsicht zu führen (Unternehmensleitung). Sie haben dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden (§ 25 Abs. 1 GmbHG). Der Sorgfaltsmaßstab ergibt sich aus § 25 Abs. 1a GmbHG. Demnach wird die notwendige Sorgfalt gewahrt, wenn sich der Geschäftsführer bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (sog. Business Judgement Rule).
Als weitere Aufgaben zählt das Gesetz auf:
Rz. 178
Mehrere Geschäftsführer haben die Geschäfte gemeinsam zu führen. Bei Gefahr in Verzug kann jeder Geschäftsführer allein die erforderlichen Maßnahmen setzen (§ 21 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführungsbefugnis auch abweichend regeln, z.B. durch Festlegung einer Geschäftsverteilung, die einzelne Geschäftsführer für bestimmte Ressorts für zuständig erklärt. Den Geschäftsführern ist es ohne Einwilligung der Gesellschaft verboten, im selben Geschäftszweig wie die Gesellschaft tätig zu sein (Wettbewerbsverbot, § 24 GmbHG).
2. Haftung der Geschäftsführer
a) Haftung gegenüber der Gesellschaft
Rz. 179
Die Geschäftsführer haften bei schuldhaften Pflichtverletzungen der Gesellschaft gegenüber für den daraus entstandenen Schaden (§ 25 Abs. 2 GmbHG). Als Pflichtverletzungen bezeichnet das Gesetz insbesondere Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 25 Abs. 3 Ziff. 1 GmbHG), Zahlungen, die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft geleistet werden (§ 25 Abs. 3 Ziff. 2 GmbHG), und Schäden aufgrund von unzulässigen Insichgeschäften (§ 25 Abs. 4 GmbHG). Weitere Pflichtverletzungen können sich aus einem Verstoß gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag ergeben. Liegt eine Weisung der Gesellschafter vor, so wirkt dies meist haftungsbefreiend. Die Haftungsbefreiung gilt jedoch nicht, wenn die GmbH den Schadenersatz zur Befriedigung ihrer Gläubiger benötigt (§ 25 Abs. 5 GmbHG).
b) Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern
Rz. 180
Im Außenverhältnis haften die Geschäftsführer in folgenden Fällen:
▪ |
Haftung für Abgabenverbindlichkeiten der GmbH: Haftungstatbestände finden sich in § 9 und § 80 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie in den Landesabgabenordnungen der neun Bundesländer. Es handelt sich um eine Ausfallshaftung, falls die Abgaben bei der GmbH uneinbringlich sind |
▪ |
Haftung für Sozialversicherungsbeiträge der GmbH (§ 67 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) |
▪ |
Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern, denen gegenüber die Geschäftsführer im Zuge der Kapitalherabsetzung falsche Erklärungen abgegeben haben (§ 56 Abs. 3 GmbHG) |
▪ |
Haftung für Schäden, die durch die Unterlassung der Anmeldung der Einforderung weiterer Einzahlungen auf die Stammeinlagen oder durch diesbezügliche falsche Angaben entstanden sind (§ 64 Abs. 2 GmbHG) |
▪ |
Haftung bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 69 IO) |
▪ |
Haftung bei fahrlässiger Krida (§ 159 StGB). |