1. Anteilsübertragung unter Lebenden
a) Zulässigkeit der Übertragung von Geschäftsanteilen
Rz. 131
Geschäftsanteile sind zwingend übertragbar (§ 76 Abs. 1 GmbHG). Die Übertragbarkeit kann im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden. In eingeschränktem Umfang werden gesellschaftsvertragliche Übertragungsverbote für zulässig gehalten, wie z.B. ein zeitlich befristetes Übertragungsverbot oder Übertragungsverbote verbunden mit einer Kündigungsmöglichkeit.
b) Teilung von Geschäftsanteilen
Rz. 132
Die Übertragung von Teilen von Geschäftsanteilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ist nur dann zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies gestattet (§ 79 Abs. 1 GmbHG).
c) Übertragungsbeschränkungen
Rz. 133
Gesetzliche Übertragungsbeschränkungen bestehen nur in wenigen Ausnahmefällen (z.B. §§ 8, 30c Abs. 2 GmbHG). Oft wird jedoch die Übertragung von Geschäftsanteilen (oder Teilen desselben) durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht (Vinkulierung, siehe Rdn 137). Es kann einerseits eine Beschränkung des Personenkreises, an den übertragen werden kann, vereinbart werden. Anderseits sind bestimmte Zustimmungserfordernisse möglich. Vertraglich vereinbarte Beschränkungen wirken nach bisheriger h.M. absolut, eine entgegen einer Übertragungsbeschränkung durchgeführte Übertragung ist ungültig. Dies gilt nach h.A. jedoch nur, wenn die Vinkulierung im Gesellschaftsvertrag enthalten ist; wird bloß ein Syndikatsvertrag abgeschlossen, wirkt dieser nur schuldrechtlich.
d) Aufgriffsrechte, Abtretungsverpflichtungen, Vorkaufsrechte
Rz. 134
Auch diese müssen im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden und stellen im Ergebnis Übertragungsbeschränkungen dar. Aufgriffsrechte der übrigen Gesellschafter werden in der Praxis sehr oft vereinbart. Dabei wird für den Fall der beabsichtigten Veräußerung oder Kündigung (siehe Rdn 239) des Gesellschaftsvertrags durch einen Gesellschafter vereinbart, dass der Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters von den verbleibenden Gesellschaftern zu einem bestimmten Preis übernommen werden kann. Auch für den Fall des Todes (siehe Rdn 143 ff.) eines Gesellschafters kann ein Aufgriffsrecht der anderen Gesellschafter vereinbart werden. Die Gegenleistung orientiert sich meist am Verkehrswert. Es sollte auch vereinbart werden, ob dafür der Substanzwert, der Ertragswert oder eine Kombination dieser beiden Werte maßgeblich ist und ob der "Goodwill" des Unternehmens zu berücksichtigen ist. In der Praxis werden meist Ertragswertmethoden zur Bewertung herangezogen.
e) Form der Übertragung
Rz. 135
Die Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäfts unter Lebenden bedarf der Form eines Notariatsaktes (§ 76 Abs. 2 GmbHG). Eine bloße Beglaubigung der Unterschriften ist nicht ausreichend. Ob auch eine ausländische Beurkundung zulässig ist, ist strittig. Die Zulässigkeit wird wohl dann zu bejahen sein, wenn die im Ausland erfolgte Beurkundung sowohl hinsichtlich der Urkundsperson als auch hinsichtlich des Beurkundungsvorganges den inländischen Erfordernissen entspricht (siehe i.d.Z. auch Rdn 55). Die Missachtung der vorgeschriebenen Form hat die Nichtigkeit der Übertragung zur Folge. Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist möglich, hierfür bedarf es einer beglaubigten Spezialvollmacht (§ 69 NO).
f) Anzeigepflicht
Rz. 136
Sobald der Gesellschaft der Übergang eines Geschäftsanteils nachgewiesen wird, haben die Geschäftsführer den Übergang zum Firmenbuch anzumelden (§ 26 Abs. 1 GmbHG). Die Geschäftsführer haften für den Schaden, der durch die schuldhaft verzögerte Anmeldung entsteht. Deshalb ist die unverzügliche Anmeldung zu empfehlen, eine gesetzliche Anmeldefrist gibt es jedoch nicht. Die Anmeldung erfolgt durch eine Eingabe an das zuständige Handelsgericht, die von den Geschäftsführern in der zur Vertretung notwendigen Anzahl unterfertigt werden muss. Eine Beglaubigung der Unterschriften ist nicht erforderlich (vereinfachte Anmeldung, § 11 FBG). Der Abtretungsvertrag selbst muss nur dann vorgelegt werden, wenn die neuen Gesellschafter gleichzeitig einen eintragungspflichtigen Gesellschafterbeschluss fassen (z.B. Wechsel des Geschäftsführers, Änderung der Firma). Die Anmeldung im Firmenbuch hat lediglich deklaratorische Wirkung.
g) Zustimmungspflicht anderer Gesellschafter oder der Gesellschaft (Vinkulierung)
Rz. 137
Das Gesetz sieht keinerlei Zustimmungserfordernisse der anderen Gesellschafter oder der Gesellschaft vor. Derartige Zustimmungserfordernisse werden im Gesellschaftsvertrag häufig vereinbart. Folgende Varianten sind in der Praxis üblich:
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Zustimmung der Gesellschaft, d.h. durch die Geschäftsführer. Strittig ist, ob die Geschäftsführer vor Erteilung der Zustimmung einen Gesellschafterbeschlus... |