1. Gerichtsgebühren für die Firmenbucheintragung
Rz. 29
Für die Eintragung einer GmbH in das Firmenbuch fallen folgende Gebühren gem. Tarifpost 10 Gerichtsgebührengesetz (GGG) an:
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Eingabegebühr: |
36 EUR |
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Eintragungsgebühr Firma: |
9,40 EUR |
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Eintragungsgebühr Sitz: |
9,40 EUR |
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Eintragungsgebühr Geschäftsanschrift: |
9,40 EUR |
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Eintragungsgebühr Kapital: |
171 EUR |
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Eintragungsgebühr pro Geschäftsführer: |
31 EUR |
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Eintragungsgebühr pro Gesellschafter: |
22 EUR |
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Eintragungsgebühr Gesellschaftsvertrag: |
114 EUR |
Rz. 30
Die Eintragung einer Ein-Mann-GmbH mit einem Geschäftsführer kostet demnach beispielsweise 402,20 EUR. Sind zwei Gesellschafter und zwei Geschäftsführer einzutragen, so belaufen sich die Gerichtsgebühren auf 455,20 EUR.
Zur Befreiung von den Gerichtsgebühren siehe Rdn 35 f.
2. Kosten der Vertragserrichtung
Rz. 31
Die Höhe der Kosten des Notars oder Rechtsanwalts für die Errichtung des Gesellschaftsvertrags und des Firmenbuchgesuches samt allen Nebenurkunden hängt vom individuellen Beratungs- und Regelungsaufwand ab. Die Kosten betragen bei einer einfachen Gründung einer GmbH mit Mindeststammkapital ca. 3–5 % des Kapitals zuzüglich Barauslagen und 20 % Umsatzsteuer (die Umsatzsteuer kann jedoch als Vorsteuer in Abzug gebracht werden und stellt daher keinen Kostenfaktor dar). Die Kostenberechnung wird üblicherweise vor Auftragserteilung vereinbart.
3. Weitere Kosten
Rz. 32
Daneben können in Ausnahmefällen bei Sachgründungen Rechtsgeschäftsgebühren für Zessionen und Grunderwerbsteuer bei Einbringung einer Liegenschaft anfallen. Hierfür finden sich jedoch Begünstigungen im Umgründungsteuergesetz (UmgrStG). Die Gesellschaftsteuer (geregelt im Kapitalverkehrsteuergesetz – KVG), die u.a. die Leistung von Eigenkapital im Zuge der Gründung oder einer Kapitalerhöhung oder andere Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft besteuerte, wurde mit 1.1.2016 abgeschafft. Weitere Kosten für die Gründung der GmbH sind daher nicht zu entrichten, wohl aber für die Gewerbeanmeldung und Gewerbeausübung.
4. Kosten der Gewerbeanmeldung
Rz. 33
Die Kosten der Gewerbeanmeldung sind in der Bundesverwaltungsabgabenverordnung geregelt und sind je nach Gewerbe sehr unterschiedlich. Näheres unter www.help.gv.at. Zur Befreiung von diesen Kosten siehe Rdn 35 f.
5. Kosten der Gewerbeausübung
Rz. 34
Durch die Ausübung eines Gewerbes entsteht eine gesetzliche Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer. Dafür ist eine jährliche Grundumlage zu bezahlen, deren Höhe sich je nach Branche, Umfang und Bundesland richtet. Auskunft hierüber erhält man bei der zuständigen Wirtschaftskammer (z.B. Wiener Wirtschaftskammer, Tel. 0043–1–51450, www.wko.at/Steuern).
6. Befreiung nach Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG)
Rz. 35
Es handelt sich dabei um eine sehr wichtige Befreiung zwecks Förderung von Neugründungen. Voraussetzung ist die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur, die auf Einkommenserzielung gerichtet ist, oder die Übertragung eines bereits bestehenden Betriebes auf den Neugründer. Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) darf sich bisher nicht in vergleichbarer Art betrieblich betätigt haben (§ 2 Abs. 2 NeuFöG). Die Befreiung bezieht sich auf folgende Positionen:
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Gerichtsgebühren; |
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Bundesverwaltungsabgaben (Gewerbeanmeldung); |
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allfällige Grunderwerbsteuer und gerichtliche Eintragungsgebühr im Grundbuch bei Einbringung von Liegenschaften bei Sachgründung; |
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Dienstgeberbeiträge für einige Bereiche der Sozialversicherung für Arbeitnehmer während der Dauer eines Jahres. |
Rz. 36
Um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, ist vor Gesellschaftsgründung ein amtliches Formular (Neufög 1 oder Neufög 3) auszufüllen und bei der zuständigen Wirtschaftskammer bestätigen zu lassen (z.B. Wiener Wirtschaftskammer, Tel. 0043–1–51450, www.wko.at.).