Rz. 97

Nach § 1 EStG sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig, wobei sich die Steuerpflicht auf in- und ausländische Einkünfte erstreckt. Eine gemeinsame Veranlagung von Ehegatten gibt es nicht, jeder ist für sich mit seinen Einkünften zu veranlagen. Einkommen bis jährlich 11.000 EUR sind steuerfrei; für Einkommensteile von jährlich über 90.000 EUR beträgt der Steuersatz 50 %. Für Einkommensanteile über 1 Mio. EUR beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016–2020 55 %. Für jene Einkommen, die zwischen diesen Grenzwerten liegen, gibt es gestaffelte Steuersätze (§ 33 Abs. 1 EStG).[158]

 

Rz. 98

Von diesem sich ergebenden Betrag steht einem Alleinverdiener mit mindestens einem Kind zur Abgeltung der gesetzlichen Unterhaltspflicht ein sog. Alleinverdienerabsetzbetrag zu: Dieser beträgt bei einem Alleinverdiener mit einem Kind jährlich 494 EUR, mit zwei Kindern 669 EUR. Für das dritte und jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um jeweils 220 EUR jährlich (§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG). Als Alleinverdiener wird ein verdienender Ehegatte auch dann noch betrachtet, wenn der andere (i.d.R. haushaltsführende, kinderbetreuende) Ehegatte Einkünfte bis höchstens 6.000 EUR jährlich erzielt (§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG). Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der Ehegatten zu; erfüllen beide Ehegatten die Voraussetzungen, hat jener Ehegatte den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte erzielt; haben beide Ehegatten keine oder gleich hohe Einkünfte, dann steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden Ehepartner zu (§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG). Zu beachten ist hierbei, dass die Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrages seit der Novellierung durch BGBl I 2018/62 vom ständigen Aufenthalt des Kindes bzw. der Kinder abhängt: Der ungeschmälerte gesetzliche Betrag steht lediglich für Kinder, die sich in Österreich aufhalten, zu. Für Kinder, die den ständigen Aufenthalt in der EU, im EWR oder in der Schweiz haben, gilt eine Indexierung; für Kinder, die sich in Drittstaaten aufhalten, kann kein Alleinverdienerabsetzbetrag geltend gemacht werden (§ 33 Abs. 4 Z. 4 EStG).[159]

[158] Siehe Fellner in: Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer: Kommentar, 67. Ergänzungslieferung (2018), § 33.
[159] Siehe auch ErläutRV 190 BlgNR 26. GP 13 mit einem Beispiel zu einem in Bulgarien und einem in der Schweiz ansässigen Kind.

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