Mag. Johanna Haunschmidt, Dr. Franz Haunschmidt
Rz. 177
Durch die Einantwortung erwerben die Erben endgültig alle dem Verstorbenen gehörenden Vermögensbestandteile. Sie ist der Endpunkt des Verlassenschaftsverfahrens. Mit der Einantwortung wird der Erbe Rechtsnachfolger des Verstorbenen; Besitz, Eigentum, Forderungen, aber auch die Verbindlichkeiten gehen auf den Erben über. Dies gilt auch für das Liegenschaftsvermögen. Der Erbe erwirbt das Eigentum an Verlassenschaftsgrundstücken schon mit der Einantwortung und nicht erst mit der Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch.
Rz. 178
Die Voraussetzungen für die Einantwortung der Verlassenschaft sind:
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eine positive, formgültige Erbantrittserklärung; |
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die Erbringung des Erbrechtsnachweises, das Feststehen der Erben und ihrer Quoten (§ 177 AußStrG); |
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das Vorliegen des Inventars oder der Vermögenserklärung; sowie |
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die Erbringung eines allfälligen Testamentserfüllungs-, Pflichtteils- oder Erbteilungsnachweises (§ 176 AußStrG). |
Rz. 179
Die Einantwortung erfolgt durch Gerichtsbeschluss. Dieser wird Einantwortungsbeschluss genannt und enthält den Namen des Verstorbenen, seinen Geburtstag, seinen Todestag, seinen letzten Wohnsitz, die Namen der Erben, deren Geburtstag, Anschrift, den Erbrechtstitel (Erbvertrag, Testament, Gesetz), die Art der Erbantrittserklärung (bedingt oder unbedingt), die jeweilige Erbquote und die Grundbuchskörper, bei denen aufgrund der Einantwortung die Grundbuchsordnung hergestellt werden muss, wobei anzugeben ist, ob die Erben zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen (§ 178 AußStrG). Vermächtnisnehmern, denen Liegenschaftsvermögen aus der Verlassenschaft zufällt, ist über Antrag und mit Zustimmung sämtlicher Erben eine Amtsbestätigung über den Erwerb der Liegenschaft auszustellen (§ 182 Abs. 3 AußStrG). Diese stellt wie der Einantwortungsbeschluss einen gerichtlichen Beschluss dar. Die Vermächtnisnehmer erwerben aber nicht im Rahmen der Einantwortung das Eigentum an den Grundstücken, sondern erst durch Eintragung ihres Eigentumsrechts im Grundbuch aufgrund der Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichts.
Rz. 180
Parallel zum Einantwortungsbeschluss hat das Verlassenschaftsgericht alle übrigen noch offenen Punkte des Verlassenschaftsverfahrens zu erledigen. So können in Entsprechung eines Erbteilungsübereinkommens einzelnen Erben oder Dritten Verfügungsrechte über Konten, Sparbücher, Wertpapierdepots, Safe, Pkw etc. eingeräumt und die Gebühren des Gerichtskommissärs, der Sachverständigen und des Verlassenschaftskurators bestimmt werden.
Rz. 181
Mit der Erlassung und Zustellung des Einantwortungsbeschlusses, allfälliger Amtsbestätigungen und der übrigen beschlussmäßigen Verfügungen ist das Verlassenschaftsverfahren beendet.
Rz. 182
Die Eintragung des Eigentumsrechts der Erben oder Vermächtnisnehmer in das Grundbuch erfolgt über Antrag der Berechtigten durch das zuständige Grundbuchsgericht nach Zahlung der vorgeschriebenen Grunderwerbsteuer und Vorliegen der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 160 BAO). Die Berechtigten haben die Grundbuchsanträge binnen angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist zu stellen (§ 182 AußStrG). Damit wird erreicht, dass eine ererbte Liegenschaft weiterveräußert werden kann, ohne die Erben im Grundbuch einzutragen, wodurch die gerichtliche Eintragungsgebühr gespart werden kann. Zu einer amtswegigen Verbücherung des Einantwortungsbeschlusses durch den Gerichtskommissär auf Kosten der Erben kommt es nur bei Säumnis der Parteien.
Rz. 183
Falls bei einer internationalen Erbschaft das gewählte Heimatrecht vom Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts abweicht, kann es nun durchaus sein, dass – abweichend vom Gleichlaufprinzip der EuErbVO – österreichische Gerichte fremdes materielles Recht anzuwenden haben. Mit dem ErbRÄG 2015 wurde daher auch das AußStrG dementsprechend geändert, sodass in Österreich nun auch ex lege Erbrechtserwerbe zu akzeptieren sind (§ 153 AußStrG) und das österreichische Einantwortungsprinzip nur zu beachten ist, wenn österreichisches materielles Recht angewendet wird. Weiters wurde durch § 181a AußStrG eine der Einantwortung nachgebildete Verfahrensbeendigungsform eingeführt.