I. Inländische Zweigniederlassungen
1. Begriff
Rz. 219
Eine GmbH kann nur einen Sitz haben. Betreibt die Gesellschaft eine vom Sitz räumlich getrennte Unternehmung, so handelt es sich um eine Zweigniederlassung. Neben der räumlichen Trennung von der Hauptniederlassung sind eine eigene Organisation und eine nach außen hin selbstständige Leitung wesentlich. Von der Zweigniederlassung zu unterscheiden ist die bloße Betriebsstätte, bei der das Merkmal der wirtschaftlichen Selbstständigkeit fehlt.
2. Firma
Rz. 220
Die Firma der Zweigniederlassung führt die Firma der Gesellschaft, meist mit einem Zusatz (z.B. X-GmbH – Zweigniederlassung Salzburg). Im Firmenwortlaut kann ein auf die Zweigniederlassung hindeutender Zusatz enthalten sein. Nach h.A. sind in Sonderfällen auch andere Firmenzusätze zulässig. Die Firma der Zweigniederlassung muss sich von allen an demselben Ort bereits bestehenden Firmen deutlich unterscheiden (§ 29 Abs. 3 UGB) und darf nicht zu Täuschungen geeignet sein (§ 18 Abs. 2 UGB).
3. Errichtung und Anmeldung
Rz. 221
Zweigniederlassungen werden von den Geschäftsführern errichtet und geschlossen. Sie werden von den Geschäftsführern in vertretungsbefugter Anzahl beglaubigt zum Firmenbuch angemeldet. Örtlich zuständig ist das Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft. Sämtliche Geschäftsführer und Prokuristen (ausgenommen jene Filialprokuristen, die diese Zweigniederlassung nicht zeichnen dürfen) haben für jede Zweigniederlassung eine Musterzeichnungserklärung vorzulegen.
Rz. 222
Eine Zweigniederlassung wird unter der Firmenbuchnummer der GmbH eingetragen. Das Gericht, in dessen Sprengel die Zweigniederlassung errichtet ist, wird vom Sitzgericht der Gesellschaft von Amts wegen informiert, hat aber keine Entscheidungsbefugnis. Es bewahrt nur Urkunden der Zweigniederlassung auf. Die Zweigniederlassung wird im Firmenbuch mit dem Ort, der Geschäftsanschrift und der Firma, sofern sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht, eingetragen (§ 3 Ziff. 6 FBG).
II. Ausländische Zweigniederlassungen
1. Begriff
Rz. 223
Liegt der Sitz einer GmbH im Ausland, so ist die Gesellschaft im Firmenbuch anzumelden, wenn sie eine im Inland gelegene Zweigniederlassung hat (§ 107 Abs. 1 GmbHG). Die ausländische Gesellschaft muss die wesentlichen Merkmale einer österreichischen GmbH haben. Eintragungsgegenstand im Firmenbuch ist die ausländische GmbH selbst, die Zweigniederlassung wird behandelt wie die Zweigniederlassung einer inländischen GmbH. Ob auch der Zweigniederlassung Rechtspersönlichkeit zukommt, richtet sich nach dem Recht des Sitzstaates der Gesellschaft (§ 12 IPRG). Nur in Rechtsbereichen, die ausschließlich die Zweigniederlassung betreffen, ist österreichisches Recht anzuwenden. Sonst gilt das Recht des Landes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
2. Anmeldung zum Firmenbuch
Rz. 224
Die Geschäftsführer der Auslandsgesellschaft haben die Zweigniederlassung beim örtlich zuständigen Firmenbuchgericht anzumelden. Die Unterschriften sind zu beglaubigen. Im Einzelnen sind anzumelden (§ 107 Abs. 5 GmbHG):
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Firma der Auslandsgesellschaft; |
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Registrierungsbehörde und Registernummer; |
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Rechtsform; |
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Personalstatut (z.B. "nach italienischem Recht"); |
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Kapital der Auslandsgesellschaft; |
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Stichtag für den Jahresabschluss; |
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Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags; |
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Geschäftsführer (Name, Geburtsdatum, Beginn der Vertretungsbefugnis); |
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Prokuristen der Zweigniederlassung (Name, Geburtsdatum, Beginn der Vertretungsbefugnis); |
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Firma der Zweigniederlassung; |
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Ort der Zweigniederlassung; |
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Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung; |
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Geschäftszweig (freiwillige Eintragung); |
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inländischer Vertreter (Name, Geburtsdatum, Beginn der Vertretungsbefugnis). |
Rz. 225
Die Gesellschaft wird von den Geschäftsführern in vertretungsbefugter Anzahl zum Firmenbuch angemeldet. Gesellschaften, die in einem EU- oder EWR-Land registriert sind, können, alle anderen müssen einen inländischen Vertreter bestellen (§ 107 Abs. 2 GmbHG). Der inländische Vertreter muss seinen ständigen Wohnsitz im Inland haben.
Rz. 226
Dem Firmenbuchantrag sind folgende Beilagen anzuschließen:
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die aktuelle Fassung des Gesellschaftsvertrags in beglaubigter Abschrift und, sofern dieser nicht in deutscher Sprache ist, eine beglaubigte Übersetzung; |
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ein Registerauszug der Gesellschaft; |
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eine beglaubigte Kopie des Belegblattes über die Veröffentlichung der Registrierung der Gesellschaft; |
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der Beschluss über die Bestellung des inländischen Vertreters (ob dieser Beschluss von den Gesellschaftern oder der Geschäftsführung zu zeichnen ist, hängt vom Recht des jeweiligen Sitz-Landes ab); |
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der Meldezettel des inländischen Vertreters; |
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beglaubigte Musterzeichnungserklärungen sämtlicher Geschäftsführer und sämtlicher inländischer Vertreter; |
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ein Gutachten der zuständigen (inländischen) Wirtschaftskammer mit der Bescheinigung, dass die Zweigniederlassung tatsächlich errichtet wurde. |
Rz. 227
Während des laufenden Betriebes der Zweigniederlass...