I. Auflösung
1. Auflösungsgründe
Rz. 238
Die gesetzlichen Auflösungsgründe sind gem. § 84 GmbHG:
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Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit (die Befristung muss im Firmenbuch eingetragen sein). |
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Auflösungsbeschluss der Gesellschafter: Der Beschluss bedarf der notariellen Beurkundung, Abstimmung im schriftlichen Weg ist nicht zulässig (§ 84 Abs. 1 Ziff. 2 GmbHG). Die einfache Mehrheit ist ausreichend, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Weiters sind die Liquidatoren unter Festlegung der Vertretungsbefugnis zu bestellen. |
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Verschmelzung. |
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Insolvenz: Mit Rechtskraft des Insolvenzeröffnungsbeschlusses oder Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens (§ 39 FBG). |
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Verfügung der Verwaltungsbehörde:
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Wenn die Gesellschaft die in § 1 Abs. 2 GmbHG gezogenen Grenzen überschreitet, also Versicherungsgeschäfte betreibt oder als politischer Verein tätig wird (§ 86 Abs. 1 Ziff. 1 GmbHG); |
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Wenn sich die Geschäftsführer im Betrieb einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig machen und nach der Art der begangenen strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Art des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens durch den weiteren Betrieb des Unternehmens Missbrauch zu befürchten wäre (§ 86 Abs. 1 Ziff. 2 GmbHG). |
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Beschluss des Gerichts: Das zuständige Firmenbuchgericht kann eine GmbH löschen, die kein Vermögen besitzt (§ 40 Abs. 1 FBG). Beantragen können eine solche Löschung die Wirtschaftskammer und das Finanzamt. Das Firmenbuchgericht kann die Löschung auch von Amts wegen vornehmen. Vermögenslosigkeit wird auch vermutet, wenn die Gesellschaft trotz Aufforderung durch das Gericht die Jahresabschlüsse von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt (§ 40 Abs. 1 FBG). |
Rz. 239
Daneben können im Gesellschaftsvertrag Auflösungsgründe vereinbart werden (z.B. Tod eines Gesellschafters). Ein im Gesellschaftsvertrag vereinbartes Kündigungsrecht eines Gesellschafters ist zulässig, auch wenn das GmbHG ein solches nicht vorsieht. Meist ist das Kündigungsrecht mit einem Aufgriffsrecht (siehe Rdn 134) der übrigen Gesellschafter verknüpft. Wird der Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters zur Gänze von den verbleibenden Gesellschaftern aufgegriffen, so wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Ist gesellschaftsvertraglich kein Kündigungsrecht vereinbart, sind die Gesellschafter an den Gesellschaftsvertrag gebunden. Ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund wird abgelehnt.
2. Anmeldung der Auflösung
Rz. 240
Die Auflösung der Gesellschaft ist unverzüglich von den Geschäftsführern (nicht von den Liquidatoren) in vertretungsbefugter Anzahl beglaubigt zum Firmenbuch anzumelden (§ 88 GmbHG). Die Anmeldung hat zu enthalten:
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im Falle der Auflösung durch Gesellschafterbeschluss eine Abschrift des Generalversammlungsprotokolls mit dem Auflösungsbeschluss; |
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die Liquidatoren mit Namen und Geburtsdatum sowie Art und Beginn ihrer Vertretungsbefugnis; |
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die Bekanntgabe des vollständigen Liquidationsfirmawortlautes (z.B. X-GmbH in Liqu.); |
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beglaubigte Musterzeichnungserklärungen der Liquidatoren. |
Die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft hat den Auflösungsgrund ersichtlich zu machen. Sie wirkt grundsätzlich deklaratorisch.
II. Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft
Rz. 241
Die Fortsetzung einer aufgelösten GmbH setzt die Beseitigung des Auflösungsgrundes voraus. In der Regel ist die Fortsetzung unter folgenden Bedingungen möglich:
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Fortsetzungsbeschluss der Gesellschafter: Dieser bedarf der notariellen Beurkundung, einfache Mehrheit genügt. |
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Die Gesellschaft ist noch nicht beendet. |
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Mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens wurde noch nicht begonnen. |
Rz. 242
Eine Fortsetzung nach Auflösung durch eine Insolvenz ist nur dann zulässig, wenn das Verfahren nach Annahme und rechtskräftiger Bestätigung eines Sanierungsplans aufgehoben wurde und ein die Schulden deckendes Vermögen vorhanden ist.
Rz. 243
Der Fortsetzungsbeschluss ist von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden. Die Geschäftsführer selber sind vorher neu zu bestellen. Art und Beginn ihrer Vertretungsbefugnis sind neu zu bestimmen. Vorzulegen sind:
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eine Abschrift des Generalversammlungsprotokolls mit dem Fortsetzungsbeschluss |
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beglaubigte Musterzeichnungserklärungen der Geschäftsführer |
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eine von sämtlichen Geschäftsführern beglaubigt unterfertigte Erklärung, dass eine Verteilung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter noch nicht erfolgt ist |
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bei amtswegiger Auflösung nach Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens die Bescheinigung über den Wegfall des Auflösungsgrundes, insbesondere durch einen Vermögensstatus, aus dem auch das Fehlen eines Insolvenzeröffnungsgrundes ersichtlich sein muss. |
III. Liquidation
Rz. 244
Die Auflösung der Gesellschaft hat regelmäßig die Liquidation zur Folge (§ 89 Abs. 1 GmbHG). Eine Liquidation der Gesellschaft unterbleibt in folgenden Fällen:
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Verschmelzung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) |
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Umwandlung (§ 1 UmwG) |
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Spaltung (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1 SpaltG) |
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Ve... |