Rz. 249
Das Personalstatut der GmbH richtet sich danach, in welchem Staat sie den tatsächlichen Sitz ihrer Hauptverwaltung hat (§ 10 IPRG – Sitztheorie). Die Sitztheorie ist jedoch seit der EuGH-Entscheidung "Inspire Art" für Zuzugsfälle nicht mehr aufrecht zu erhalten.[101] Österreich bekennt sich prinzipiell immer noch zur Sitztheorie.[102] Die Hauptverwaltung befindet sich dort, wo üblicherweise die leitenden Entscheidungen des laufenden Geschäfts- und Verwaltungsbetriebes gefasst und Geschäftsführungsakte umgesetzt werden.[103] Allerdings sollte § 10 IPRG nicht angewendet werden, wenn eine Gesellschaft mit inländischem Satzungssitz den tatsächlichen Sitz ihrer Hauptverwaltung im Ausland hat.[104]
Rz. 250
Die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Gesellschaft richtet sich nach dem Personalstatut (§ 12 IPRG). Damit gilt für die GmbH, dass die von dem nach § 10 IPRG "zuständigen" Recht verliehene Rechtsfähigkeit auch im Inland anerkannt wird. Dem Sitzrecht unterliegen auch die innere und äußere Organisation der Gesellschaft, wie z.B. Satzungsänderung, Bestellung von Organen und deren Rechtsstellung.
Rz. 251
Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 GmbHG muss der Sitz einer österreichischen GmbH nicht zwingend in Österreich liegen (siehe dazu oben Rdn 43). Eine Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland ist daher zulässig, die GmbH ist weiterhin als eine Gesellschaft nach österreichischem Recht zu behandeln. Wird jedoch auch der Satzungssitz ins Ausland verlegt, so wird sie nicht mehr nach österreichischem Recht behandelt. Die Verlegung sowohl des Satzungs- als auch den Verwaltungssitzes ist innerhalb der EU ohne Liquidation möglich, wenn die GmbH als eine nach jeweiligen nationalen Recht vorgesehene Gesellschaftsform konstituiert wird.[105] Auch grenzüberschreitende Umgründungen sind zulässig und werden in der Mobilitätsrichtlinie nunmehr umfassend geregelt (siehe Rdn 164–167).
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