Mag. Johanna Haunschmidt, Dr. Franz Haunschmidt
1. Testament
a) Begriff
Rz. 64
Ein Testament ist die jederzeit widerrufbare Erklärung des Verstorbenen, an wen das zum Zeitpunkt seines Todes vorhandene aktive und passive Verlassenschaftsvermögen (Rechte und Pflichten) zur Gänze oder quotenmäßig übergehen soll. Der Verstorbene ändert damit die gesetzliche Erbfolge ab oder schließt die gesetzlichen Erben zur Gänze von der Rechtsnachfolge aus. Widerruflichkeit und Abänderbarkeit sind für Testamente begriffswesentlich.
Rz. 65
Erben sind immer mit einer Quote (z.B. zur Gänze, zur Hälfte, zu einem Drittel, zu zwei Neuntel) an den Verlassenschaftsaktiva und Verlassenschaftspassiva beteiligt. Erfolgt keine Erbteilungsanordnung und kommt unter den Erben kein Erbteilungsübereinkommen zustande, werden die Erben Miteigentümer sämtlicher Verlassenschaftswerte.
Rz. 66
Die Einsetzung von Nacherben ist zulässig. Zur Vermeidung weit reichender und langfristiger Vermögensbindungen dürfen allerdings bei Angehörigen zukünftiger Generationen hinsichtlich beweglicher Vermögensgüter nur zwei Personen, hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens nur eine Person als Nacherbe eingesetzt werden. Der Vorerbe kann die Erbschaft unbeschränkt nutzen, darf sie aber ohne Zustimmung des Nacherben weder belasten noch veräußern.
Bei Liegenschaften ist im Grundbuch das Substitutionsband anzumerken (§ 178 Abs. 2 Z 1 AußStrG).
Anderes gilt bei der Nacherbschaft auf den Überrest, bei welcher der Vorerbe lebzeitig über die Erbschaft frei verfügen – sogar verschenken – kann. Dem Nacherben verbleibt nur der Überrest (§ 609 ABGB).
Rz. 67
Unter einem negativen Testament versteht man eine letztwillige Erklärung, die keine Erbseinsetzung enthält, sondern einen oder mehrere gesetzliche Erben ganz oder zum Teil von der Erbschaft oder vom Pflichtteil ausschließt.
b) Testamentsformen
Rz. 68
Das eigenhändige Testament ist die einfachste und häufigste Testamentsform. Es kann leicht an geänderte Verhältnisse angepasst werden. Die Gefahr von Formfehlern ist relativ gering. Nachteilig wirkt sich beim eigenhändigen Testament aus, dass es leicht beseitigt werden kann, weil es ohne Zeugen errichtet und meist in der Wohnung des Verstorbenen aufbewahrt wird. Zu seiner Gültigkeit ist erforderlich, dass es eigenhändig geschrieben und eigenhändig am Ende unterschrieben wird. Die Beisetzung von Ort und Datum der Errichtung ist zwar nicht notwendig, aber ratsam.
Rz. 69
Das fremdhändige Testament muss vom Verfügenden unterschrieben werden, der Text kann aber mit PC, Schreibmaschine oder von einem Dritten geschrieben werden. Zur Gültigkeit dieser Testamentsform ist erforderlich, dass der Verfügende vor drei fähigen Zeugen, die gleichzeitig anwesend sein müssen, eigenhändig unterschreibt und die Urkunde mit einem eigenhändigen Zusatz (z.B.: "Mein letzter Wille") versieht. Die drei Zeugen müssen den Inhalt des Testaments aber nicht kennen. Die drei Zeugen müssen das Testament am Ende (nicht auf dem Umschlag oder Kuvert) mit einem eigenhändigen, auf ihre Zeugeneigenschaft hindeutenden Zusatz unterschreiben. Die persönlichen Daten der Zeugen (Name, Geburtsdatum, Adresse) müssen auf dem Testament festgehalten werden. Die Zeugen müssen die Identität des Verstorbenen bestätigen können; persönliche Bekanntschaft ist hingegen nicht erforderlich. Als Zeugen kommen nicht in Betracht:
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Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben; |
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Blinde, Taube, Stumme, Sinnlose; |
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Personen, die die Sprache, in der das Testament verfasst bzw. erklärt wurde, nicht verstehen; |
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die sog. befangenen Zeugen; das sind der durch die letztwillige Anordnung Begünstigte (Erbe, Vermächtnisnehmer), sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte, seine Eltern, Kinder und Geschwister und die Eltern, Kinder und Geschwister des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten des Erben oder Vermächtnisnehmers. Befangen sind auch gesetzliche Vertreter, Vorsorgebevollmächtigte, vertretungsbefugte Organe, Gesellschafter, Machthaber und Dienstnehmer bedachter Personen oder rechtsfähiger Gesellschaften. |
Rz. 70
Wenn das fremdhändige Testament aus mehreren Blättern besteht, ist Vorsicht geboten, da die Rechtsprechung hinsichtlich der Einheit der Urkunde immer strenger und umfassender wird. Eine Formungültigkeit des Testamentes liegt insbesondere dann vor, wenn der letztwillige Verfügende bzw. die Zeugen auf einem losen Blatt unterschrieben haben, ohne dass ein Zusammenhang mit dem Blatt besteht, auf dem sich der Text der letztwilligen Verfügung befindet. Der Urkundenzusammenhang kann sich aus der inhaltlichen Fortsetzung des Textes über mehrere Blätter (innere Urkundeneinheit) oder aus einer tatsächlichen Verbindung der Blätter, so dass diese nicht ohne Beschädigung getrennt werden können (äußere Urkundeneinheit mittels Kleben, Binden oder Nähen) ergeben. Es muss zweifelsfrei feststehen, dass bei mehrseitigen letztwilligen Verfügungen ein Zusammenhang zwischen den einzelnen Seiten besteht.
Rz. 71
Ein mündliches Testament ist nur in Notsituationen (Gefahr d...