1. Voraussetzungen der Kapitalerhöhung
Rz. 77
Eine Erhöhung des Stammkapitals setzt einen Gesellschafterbeschluss auf Änderung des Gesellschaftsvertrags voraus. Der Kapitalerhöhungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen (§ 50 Abs. 1 GmbHG). Im Beschluss über die Änderung ist die Zulassung der bisherigen Gesellschafter zur Kapitalerhöhung betragsmäßig festzulegen. Bei Fehlen anderweitiger Regelungen steht den bisherigen Gesellschaftern ein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlagen im Verhältnis der bisherigen Beteiligung zu (§ 52 Abs. 3 GmbHG). Ein eventueller Ausschluss des Bezugsrechtes kann nur i.V.m. dem Erhöhungsbeschluss Gültigkeit erlangen.
Rz. 78
Zwei Arten der Kapitalerhöhung sind möglich:
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die ordentliche (effektive) Kapitalerhöhung, bei der tatsächlich neue Mittel der Gesellschaft zugeführt werden sowie |
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die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Kapitalberichtigung oder auch nominelle Kapitalerhöhung), wo lediglich Rücklagen in Stammkapital umgewandelt werden. |
Bedingte Kapitalerhöhungen und genehmigtes Kapital sind bei der GmbH im Gegensatz zur Aktiengesellschaft nicht vorgesehen.
2. Ordentliche (effektive) Kapitalerhöhung (§§ 52 f. GmbHG)
a) Einberufung der Generalversammlung
Rz. 79
Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des Gesetzes (siehe Rdn 148 ff.) oder des Gesellschaftsvertrags (eingeschriebener Brief oder Veröffentlichung im Amtsblatt, Fristen, Bekanntgabe der Tagesordnung etc.). Bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen muss dieser Umstand ausdrücklich und fristgerecht in der Tagesordnung angekündigt werden. Soll ein vom Gesetz oder Gesellschaftsvertrag abweichender Beschluss über die Bezugsrechte gefasst werden, so hat die Tagesordnung auch dies zu enthalten.
b) Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung
Rz. 80
Der Kapitalerhöhungsbeschluss kann nur in einer notariell beurkundeten Generalversammlung gefasst werden; Beschlussfassung im schriftlichen Weg ist nicht zulässig. Der Beschluss hat Folgendes zu beinhalten:
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den Erhöhungsbetrag und ein eventuelles Agio; |
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die Zulassung zur Übernahme und die Regelung von Bezugsrechten; |
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die Festsetzung der Frist für die auf die Kapitalerhöhung zu erbringenden Leistungen; |
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die Änderung des Gesellschaftsvertrags; |
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bei Sacheinlagen die Bezeichnung des Übernehmers sowie die genaue Umschreibung und Bewertung des Gegenstandes der Sacheinlage. |
c) Übernahmserklärung
Rz. 81
In der Übernahmserklärung verpflichtet sich der Gesellschafter zur Übernahme des laut Erhöhungsbeschlusses auf den Übernehmer entfallenden Teiles der Kapitalerhöhung und zur Bezahlung des Übernahmspreises. Die Höhe des Übernahmspreises muss mindestens dem Nominale der übernommenen Stammeinlage entsprechen. Ein eventuell beschlossenes Agio ist im Übernahmspreis enthalten. Die Übernahmserklärung bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt (§ 52 Abs. 4 GmbHG). Ist ein Übernehmer noch nicht Gesellschafter, so hat er zusätzlich zur Übernahme seinen Beitritt zur Gesellschaft und zum bestehenden Gesellschaftsvertrag zu erklären (§ 52 Abs. 5 GmbHG).
d) Leistung auf die Kapitalerhöhung
Rz. 82
Wie bei der Gründung kann die Kapitalerhöhung durch Sach- und/oder Bareinlagen aufgebracht werden. § 52 Abs. 6 GmbHG verweist auf die entsprechenden Gründungsvorschriften. Strittig ist für die Frage der Mindestbareinzahlungsverpflichtung, ob der Erhöhungsbetrag allein (isolierte Betrachtung) oder das gesamte Stammkapital nach Kapitalerhöhung (konsolidierte Betrachtung) heranzuziehen ist.
Rz. 83
Die Rspr. qualifiziert die Kapitalerhöhung als Zusatzgründung, durch die ein selbstständiger Haftungsfonds geschaffen wird. Es sind daher die Gründungsvorschriften auf den Erhöhungsbetrag alleine anzuwenden. Beispiele: Eine Kapitalerhöhung um 17.500 EUR muss zur Gänze bar einbezahlt werden. Bei einer Kapitalerhöhung um 35.000 EUR sind mindestens 17.500 EUR bar einzuzahlen.
Rz. 84
Der Nachweis der Einzahlung bzw. Einbringung des Erhöhungskapitals hat wie bei der Gründung zu erfolgen (siehe Rdn 68). Die Geschäftsführer haben diesen Nachweis mittels Erklärung ihrer freien und unbeschränkten Verfügung über die Erhöhungsbeträge sowie durch Bankbestätigung zu erbringen (§ 10 Abs. 3 GmbHG).
e) Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Firmenbuch
Rz. 85
Die Firmenbucheingabe ist von sämtlichen Geschäftsführern notariell beglaubigt zu unterfertigen. Die Kapitalerhöhung wird erst mit Eintragung im Firmenbuch wirksam (konstitutive Wirkung, § 49 Abs. 2 GmbHG). Als Beilagen sind dem Gesuch anzuschließen:
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eine beglaubigte Abschrift des Generalversammlungsprotokolls; |
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eine beglaubigte Abschrift der Übernahmserklärung; |
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eine Beurkundung des aktuellen Wortlautes des Gesellschaftsvertrags; |
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die Bankbestätigung; |
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bei Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen außerdem der Prüfbericht der Gesellschafter, der Prüfbericht der Geschäftsführung, der Prüfbericht des Gründungsprüfers und eine Berechnung der Kosten der Kapitalerhöhung. |
3. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Kapitalberichtigung)
Rz. 86
Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (sog. nominelle Kapitalerhöhung) ist im Kapitalberichtigungsgesetz (KapBG) geregelt. Gem. § 1 KapBG gilt das GmbHG subsidiär. Die Kapitalberichtigung ist eine bilanzmäßige Umwandlung von offenen Rücklagen in Stammkapital. Gebundene Rücklagen können nur ...