Prof. Dr. Susanne Ferrari, Dr. Marion Koch-Hipp
1. Güterrecht
a) Gütergemeinschaft
Rz. 62
Die Ehegatten können den gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung durch Vereinbarung einer Gütergemeinschaft ausschließen.
Im Gesetz ist nur die praktisch kaum anzutreffende Gütergemeinschaft auf den Todesfall geregelt (§ 1234 ABGB). Bei dieser ist das Vermögen der Gatten zu deren Lebzeiten getrennt; erst mit dem Tod eines Gatten entsteht die Gemeinschaft am Vermögen beider Teile, wobei in weiterer Folge die vereinbarte Quote, im Zweifel die Hälfte, dem überlebenden Ehegatten zukommt. Der Rest fällt in die Verlassenschaft.
Rz. 63
Eher noch anzutreffen, vor allem im ländlichen Bereich, ist die Gütergemeinschaft unter Lebenden. Dabei ist zwischen der allgemeinen Gütergemeinschaft, welche das gesamte in die Ehe eingebrachte und zukünftige (erworbene und ererbte) Vermögen der Ehepartner umfasst, und der beschränkten Gütergemeinschaft zu unterscheiden. Letztere kann beliebig ausgestaltet werden (Errungenschaftsgemeinschaft, Fahrnisgemeinschaft etc.).
Rz. 64
Zur Begründung des (schlichten) Miteigentums der Ehegatten am Gesamtgut ist neben dem Vertrag über die Begründung der Gütergemeinschaft noch ein zusätzlicher Übertragungsakt notwendig. Die Quoten der Ehegatten richten sich dabei nach deren Vereinbarung; im Zweifel kommt jedem Ehegatten die Hälfte zu. Häufig behält sich jeder Ehegatte daneben Eigenvermögen, über das er alleinige Verfügungsmacht hat, vor.
Rz. 65
Die Gütergemeinschaft begründet eine obligatorische Bindung im Innenverhältnis; d.h., kein Ehegatte darf über seinen Miteigentumsanteil am Gesamtgut alleine verfügen. Bei Liegenschaften kann eine Außenwirkung durch Eintragung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes im Grundbuch (§ 364c ABGB) oder die Eintragung nach § 1236 ABGB erreicht werden.
Rz. 66
Hinsichtlich der Haftung für Schulden ist zu unterscheiden: Liegt eine allgemeine Gütergemeinschaft vor, so haftet das Gesamtgut für alle Schulden jedes Ehegatten, also auch für seine Unterhalts- oder Schadenersatzpflichten. Bei beschränkter Gütergemeinschaft haftet hingegen ein Ehegatte für die Sonderschulden des anderen nicht mit seinem Anteil am Gesamtgut.
Praxishinweis: Wegen der weitgehenden Haftung ist die allgemeine Gütergemeinschaft mit Vorsicht zu genießen.
b) Grenzen güterrechtlicher Vereinbarungen
Rz. 67
Solche Gütergemeinschaftsvereinbarungen verhindern nicht den nach Auflösung der Ehe vorgesehenen Vermögensausgleich nach den §§ 81 ff. EheG (siehe auch Rdn 158), außer die Ehegatten hätten im Rahmen des Gütergemeinschaftsvertrages eine gültige Vorausregelung für den Scheidungsfall getroffen. Selbst eine solche im Voraus getroffene Vereinbarung über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schließt aber die Anrufung des Außerstreitgerichts nach Auflösung der Ehe nicht aus. Dieses übt eine Kontrollfunktion aus und kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Vereinbarung abweichende Anordnungen treffen (siehe Rdn 216).
Rz. 68
Streben die Ehegatten eine volle Gütertrennung an, die also über eine allfällige Scheidung hinauswirkt, so müssen sie im Voraus auf die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und der Ehewohnung (einschließlich der Nutzung) in Form eines Notariatsakts verzichten. Eine gem. § 97 Abs. 1 EheG formgültige Vereinbarung der Ehegatten ist für diese bindend; sie könnte aber immer noch nach Auflösung der Ehe auf Antrag eines Ehegatten vom Außerstreitgericht nach Maßgabe des § 97 Abs. 2–4 EheG abgeändert werden. Eine völlig kontrollresistente Gütertrennung für den Scheidungsfall ist also nicht möglich (siehe näher Rdn 216 ff.). Um erbrechtliche Ansprüche zu verhindern, können die Ehegatten einen wechselseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht (siehe dazu § 551 ABGB) schließen.
2. Ehelicher Unterhalt
Rz. 69
Bei den gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen handelt es sich weitgehend um dispositives Recht. Die gesetzliche Unterhaltspflicht kann durch Vereinbarungen modifiziert werden, wobei es grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob die Ehegatten noch im gemeinsamen Haushalt oder bereits getrennt leben. Eine Einschränkung für derartige Vereinbarungen ist allerdings zu beachten: § 94 Abs. 3 S. 2 ABGB ordnet an, dass auf den "Unterhaltsanspruch an sich" im Vorhinein nicht wirksam verzichtet werden kann. Nach h.M. ist demnach nur ein Verzicht auf künftige einzelne Unterhaltsleistungen oder Teile von Unterhaltsleistungen zulässig und wirksam, wie etwa ein Unterhaltsverzicht während einer begrenzten Zeitspanne. Der notwendige Unterhalt des Verzichtenden muss aber jedenfalls gesichert sein.
Rz. 70
Für die Vergangenheit kann auf Unterhalt unbeschränk...