1. Umwandlung
a) Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz
Rz. 162
Dabei handelt es sich um eine übertragende Umwandlung. Das Vermögen der umzuwandelnden GmbH wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen neuen Rechtsträger übertragen. Die GmbH erlischt ohne Liquidation. Für die Umwandlung gibt es steuerliche Begünstigungen nach §§ 7 ff. UmgrStG. Das Umwandlungsgesetz sieht zwei Formen der Umwandlung vor:
Rz. 163
Verschmelzende Umwandlung (§§ 2 ff. UmwG): Hierbei wird das Vermögen der GmbH auf den Hauptgesellschafter, der zumindest 90 % der Anteile halten muss, übertragen. Der Hauptgesellschafter kann eine physische Person oder eine Personengesellschaft (OG, KG) sein. Unzulässig ist nunmehr die verschmelzende Umwandlung auf eine Kapitalgesellschaft mit dem Sitz im Inland oder in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat (§ 2 Abs. 1 UmwG). Zulässig ist jedoch die Umwandlung auf einen Kapitalgesellschaft-Hauptgesellschafter mit Sitz in einem Drittstaat. Falls es einen Minderheitsgesellschafter gibt, steht diesem ein Barabfindungsanspruch zu (§ 2 Abs. 2 Ziff. 3 UmwG).
Rz. 164
Errichtende Umwandlung (§ 5 UmwG): Das Vermögen der GmbH wird auf eine gleichzeitig errichtete Personengesellschaft (OG oder KG) übertragen. An der errichteten Gesellschaft müssen Personen, die gemeinsam zumindest 90 % der Anteile an der umgewandelten GmbH halten, wieder im gleichen Ausmaß als Gesellschafter beteiligt sein.
Die grenzüberschreitende Umwandlung wird in der Mobilitätsrichtlinie nun umfassend geregelt. Die Richtlinie erfasst grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen.
b) Umwandlung nach dem Aktiengesetz
Rz. 165
Es handelt sich um eine formwechselnde Umwandlung, bei der die Gesellschaft nicht aufgelöst und auch keine neue Gesellschaft errichtet wird. Die Gesellschaft wechselt lediglich ihre Rechtsform. Es kann eine Aktiengesellschaft in eine GmbH umgewandelt werden (§§ 239–244 AktG) oder eine GmbH in eine Aktiengesellschaft (§§ 245–253 AktG).
2. Verschmelzung
Rz. 166
Dabei handelt es sich um die Vereinigung (Fusion) der Vermögen mehrerer Kapitalgesellschaften (GmbH oder Aktiengesellschaften). Eine der Gesellschaften (übertragende Gesellschaft) erlischt ohne Liquidation, ihr Vermögen geht durch Gesamtrechtsnachfolge auf die andere Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) über. Die Verschmelzung einer GmbH auf eine GmbH ist in den §§ 96 ff. GmbHG geregelt, welche im Wesentlichen auf die §§ 219–234b AktG verweisen. Es wird zwischen Verschmelzung durch Neugründung und Verschmelzung durch Aufnahme unterschieden (konzernintern: up-stream merger bei Verschmelzung von Tochter- auf Muttergesellschaft oder umgekehrt als down-stream merger). Die Verschmelzung einer GmbH auf eine Aktiengesellschaft findet sich in § 234 AktG. Seit dem EU-Verschmelzungsgesetz (BGBl I 2007/72), welches auf der EU-Richtlinie über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften beruht, ist die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften nunmehr ausdrücklich geregelt. Durch die Mobilitätsrichtlinie sind weitere Modifikationen zu erwarten. Für die Verschmelzung gibt es steuerliche Begünstigungen nach §§ 1 ff. UmgrStG.
3. Spaltung nach dem Spaltungsgesetz
Rz. 167
Man unterscheidet zwischen Aufspaltung einerseits, bei der die Gesellschaft ihr gesamtes Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf zwei oder mehrere Kapitalgesellschaften überträgt und damit aufgelöst wird. Anderseits gibt es die Abspaltung, bei der die Gesellschaft nur einen Teil ihres Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Gesellschaft überträgt und dabei mit dem restlichen Vermögen bestehen bleibt (§ 1 Spaltungsgesetz). Besteht die übernehmende Gesellschaft bereits, wird der Vorgang als Spaltung zur Aufnahme bezeichnet, sonst als Spaltung zur Neugründung. Die grenzüberschreitende Spaltung wird durch die Mobilitätsrichtlinie harmonisiert, allerdings beschränkt sich diese auf Spaltungen zur Neugründung. Für die Spaltung gibt es steuerliche Begünstigungen nach §§ 32 ff. UmgrStG.