Mag. Johanna Haunschmidt, Dr. Franz Haunschmidt
1. Allgemeines
Rz. 87
Neben einseitigen, jederzeit widerruflichen Anordnungen besteht die Möglichkeit, mit den designierten Erben verbindliche Absprachen über die Vermögensnachfolge von Todes wegen zu vereinbaren. Einseitige letztwillige Verfügungen dürfen vertraglichen Vereinbarungen nicht widersprechen.
2. Erbvertrag
Rz. 88
Ein Erbvertrag kann nur zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Partnern oder Personen, die sich verlobt oder die Partnerschaft versprochen haben – unter der Bedingung der nachfolgenden Eheschließung oder Partnerschaft – abgeschlossen werden. Selbstverständlich können die Vertragspartner unter Lebenden über ihr Vermögen frei verfügen. Der Erbvertragserbe erhält nur das, was im Todeszeitpunkt vorhanden ist. Allerdings kann hinsichtlich des Liegenschaftsvermögens zwischen den Ehepartnern zu Lebzeiten bereits ein dinglich wirkendes Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart werden (§ 364c ABGB). In der Regel setzen sich die Ehepartner im Erbvertrag wechselseitig zu Erben ein. Zulässig wäre aber auch ein Erbvertrag, in dem nur einer der Ehepartner den anderen zum Erben einsetzt. Daneben ist die Erbseinsetzung dritter Personen, bspw. für den Fall des gemeinsamen Ablebens oder des Ablebens des Zuletztversterbenden der Ehepartner, möglich und üblich. Solchen Anordnungen zugunsten Dritter fehlt jedoch der zweiseitig verbindliche Charakter, sie sind von jedem Ehepartner einseitig widerruflich.
Rz. 89
Ein Erbvertrag ist nur in der Form eines Notariatsakts gültig. Zusätzlich muss die Form letztwilliger Verfügungen eingehalten werden.
Rz. 90
Erbvertraglich kann nur über drei Viertel des Verlassenschaftsvermögens verfügt werden. Ein Viertel des Verlassenschaftsvermögens muss dem Verstorbenen jedenfalls zur freien Verfügung bleiben. Infolge der beabsichtigten engen Bindung wird i.d.R. auch dieses Viertel mittels gemeinsamer testamentarischer Verfügung dem Erbvertragspartner überlassen, doch kann diese testamentarische Erbseinsetzung im Gegensatz zur vertraglichen jederzeit einseitig widerrufen werden.
Rz. 91
Ein Erbvertrag kann grundsätzlich nur im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben werden. Der Erbvertrag erlischt i.d.R. mit der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Trifft einen Ehepartner kein oder nur geringes Verschulden an der Auflösung der Ehe, kann er sich trotz Auflösung der Ehe bei Ableben des (überwiegend) schuldigen Teils auf den Erbvertrag berufen. Der Erbvertrag wird bei kinderlosen Ehepartnern auch durch nachträgliche Geburt eines Nachkommen oder Adoption aufgehoben, wenn im Erbvertrag diesbezüglich keine Vorsorge getroffen wird.
3. Schenkungsvertrag auf den Todesfall
Rz. 92
Mit einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall verpflichtet sich der Verstorbene zu Lebzeiten, im Falle seines Ablebens dem Begünstigten eine bestimmte Sache zuzuwenden. Der Geschenkgeber darf daher die Sache bei Lebzeiten nicht veräußern, weil er sonst dem Begünstigten schadenersatzpflichtig wird. Bei Liegenschaften kann das Verfügungsverbot durch ein vertraglich vereinbartes, dinglich wirkendes Belastungs- und Veräußerungsverbot abgesichert werden, sofern nahe Angehörige Vertragspartner sind (§ 364c ABGB). Ein Ehe- oder Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Vertragspartnern ist aber keine Voraussetzung für die Gültigkeit des Vertrages. Der Schenkungsvertrag auf den Todesfall ist notariatsaktspflichtig.
Rz. 93
Wie beim Erbvertrag darf sich ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall nur auf (maximal) drei Viertel des Verlassenschaftsvermögens beziehen (§ 603 ABGB, § 1253 ABGB).
Rz. 94
Die Schenkung auf den Todesfall ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Ein einseitiger Widerruf ist – im Gegensatz zum Vermächtnis – nicht möglich, wenn sich der Geschenkgeber keinen Widerruf im Vertrag vorbehalten hat.
4. Vereinbarungen bei gemeinsamer Eigentumswohnung
Rz. 95
Die Wohnungseigentümerpartner können zu Lebzeiten schriftlich vor einem Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung vereinbaren, dass anstelle des gesetzlichen Eigentumsübergangs der Anteil des Verstorbenen an der Eigentumswohnung einer anderen natürlichen Person zukommen soll. In diesem Fall findet kein automatischer (gesetzlicher) Eigentumsübergang auf den Dritten statt, dieser hat vielmehr seinen Übereignungsanspruch gegenüber der Verlassenschaft geltend zu machen. Die Rechte der Pflichtteilsberechtigten und Verlassenschaftsgläubiger können durch solche Vereinbarungen nicht beschränkt werden.
5. Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag
Rz. 96
Beim Erb- und Pflichtteilsverzicht handelt es sich um einen Vertrag, mit dem ein Erbanwärter oder Pflichtteilsberechtigter gegenüber dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten – im Voraus – auf seinen künftigen Erb- oder Pflichtteilsanspruch verzichtet. Ein solcher Verzicht erfolgt meist gegen Abfindung. Der Erbverzicht hat in der Praxis große Bedeutung, weil durch ihn zu Lebzeiten des Verstorbenen – also im Vorhinein – verbindlich die Erbfolge geregelt werden kann. Der Verzicht wirkt auch auf die Nachkommen des Verzichtenden, wenn sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt (§ 551 ABGB). Selbst wenn minderjährige oder sonstige schutzberechtigte Nach...