Prof. Dr. Susanne Ferrari, Dr. Marion Koch-Hipp
Rz. 85
Die Hinterbliebenenpension garantiert dem überlebenden Ehegatten eine soziale Absicherung; sie fällt aber nicht automatisch an, sondern muss beim zuständigen Versicherungsträger beantragt werden (§ 361 Abs. 1 ASVG). Ein Anspruch auf Witwer- bzw. Witwenpension gebührt, wenn der Verstorbene eine Mindestversicherungszeit aufweist. Diese ist jedenfalls erfüllt, wenn der Verstorbene bereits Anspruch auf eine Pension hatte oder, unabhängig vom Lebensalter, mindestens 180 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung aufweist (§§ 236, 257 ASVG); bei Tod des Versicherten vor dem 50. Lebensjahr genügen 60 Versicherungsmonate (§ 236 Abs. 1 Z. 1 lit. a ASVG). Ist die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) nicht erfüllt, wurde vom verstorbenen Ehegatten aber mindestens ein Beitragsmonat erworben, so gebührt dem überlebenden Ehegatten nach § 269 Abs. 1 Z. 1 ASVG grundsätzlich eine einmalige Abfindung.
Rz. 86
Die Witwer- bzw. Witwenpension kann u.U. mit 30 Monaten befristet sein; dies ist etwa vorgesehen, wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalls das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Ehe weniger als zehn Jahre gedauert hat (§ 258 Abs. 2 Z. 1 ASVG) oder wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalls das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der andere Ehegatte bereits das Pensionsalter erreicht hatte (§ 258 Abs. 2 Z. 3 ASVG). Eine Befristung kommt jedoch niemals zum Tragen, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist (siehe § 258 Abs. 3 ASVG mit weiteren Ausnahmen von der Befristung).
Rz. 87
Heiratet der Bezieher einer Witwer- bzw. Witwenpension wieder, dann wird die Pension mit einem 35-fachen Pensionsbezug abgefertigt; war der Bezug der Witwer- bzw. Witwenpension befristet, fällt diese mit Ende des Monats der Eheschließung weg (§ 265 Abs. 1 ASVG). Wird die neue Ehe durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst, kann der Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen wiederaufleben (vgl. § 265 Abs. 2 ASVG).
Rz. 88
Die Höhe der Witwer- bzw. Witwenpension beträgt zwischen 0 % und maximal 60 % der Pension des Verstorbenen (§ 264 Abs. 2 ASVG); eigene Einkünfte des Witwers bzw. der Witwe können den Anspruch bis auf null schmälern (§ 264 Abs. 6a ASVG). Berechnungsgrundlage ist grundsätzlich jeweils das Einkommen in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des Versicherten (§ 264 Abs. 4f ASVG).
Rz. 89
Die Hinterbliebenenpension fällt am Tag nach dem Tod des Ehegatten an, wenn der Anspruch binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt gestellt wird, bei späterer Antragstellung mit dem Tag der Antragstellung (§ 86 Abs. 3 Z. 1 ASVG).
Rz. 90
Ein nicht erwerbstätiger Ehegatte hat grundsätzlich Anspruch auf einen vom erwerbstätigen Gatten abgeleiteten Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und nicht krankenversichert ist (§ 123 ASVG). Dabei ist nach § 51d ASVG für den nicht Erwerbstätigen grundsätzlich ein Zusatzbetrag in Höhe von 3,4 % der Beitragsgrundlage des Versicherten zu leisten. Dieser Zusatzbetrag entfällt, wenn der nicht Erwerbstätige sich der Erziehung von mindestens einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind (gilt auch für Stiefkinder, Wahlkinder, Pflegekinder oder Enkelkinder) widmet bzw. mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat oder ihm erhöhtes Pflegegeld zusteht (§ 51d Abs. 3 ASVG). Die Zahlung des Zusatzbetrages stellt eine Unterhaltsleistung dar, welche den Geldunterhaltsanspruch schmälert.