Mag. Johanna Haunschmidt, Dr. Franz Haunschmidt
Rz. 109
Der Verfügende kann in seiner letztwilligen Anordnung einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Da in Österreich der Erbschaftserwerb ohnehin unter Aufsicht des Verlassenschaftsgerichts erfolgt, ist die Bestellung eines Testamentsvollstreckers meist überflüssig. Nur dort, wo die Erfüllung des letzten Willens vom Gericht nicht überwacht wird, z.B. bei Anordnung von Auflagen, an deren Erfüllung kein öffentliches Interesse besteht, kommt dem Amt des Testamentsvollstreckers Bedeutung zu. Nach den gesetzlichen Bestimmungen kommt dem Testamentsvollstrecker bloß überwachende Funktion zu (§ 816 ABGB, § 174 AußStrG). Er hat insbesondere die Erfüllung des letzten Willens zu überwachen.
Rz. 110
Mittels letztwilliger Anordnung können die recht spärlichen gesetzlichen Aufgaben des Testamentsvollstreckers erweitert und ihm insbesondere Verwaltungsaufgaben überlassen werden. Dem Testamentsvollstrecker können einzelne Aufgaben der Verlassenschaftsverwaltung übertragen werden. Der Testamentsvollstrecker kann letztwillig aber auch als Verlassenschaftskurator mit der Vertretung und Verwaltung der Verlassenschaft – allenfalls auch über den Zeitpunkt der Einantwortung der Verlassenschaft hinaus – beauftragt werden. Die Verwaltungs- und Vertretungsrechte des erbantrittserklärten und ausgewiesenen Erben gehen jedoch den Befugnissen eines solchen Testamentsvollstreckers vor. Weder das Verlassenschaftsgericht noch die Erben sind daran gebunden, dass der Verstorbene einen "verwaltenden Testamentsvollstrecker" eingesetzt hat. Ein vom Verstorbenen bestellter Machthaber ist nur dessen Vertreter und nicht jener der Erben. Der Erbe kann daher die erteilte Vollmacht jederzeit widerrufen. Der Verstorbene hat nur die Möglichkeit, durch entsprechende letztwillige Anordnungen, wie auflösende Bedingungen oder Auflagen, die bei Abberufung des Machthabers zur Verwirkung der letztwilligen Zuwendung führen, einen Widerruf der Bevollmächtigung zu verhindern. Der Pflichtteilsanspruch kann durch derartige Verfügungen aber nicht beschränkt oder entzogen werden.