Im Laufe der Zeit werden bei einer OHG Veränderungen im Gesellschafterbestand eintreten. Ein neuer Gesellschafter kommt hinzu, ggf. im Tausch mit einem anderen Gesellschafter, oder ein Gesellschafter scheidet aus.
5.1 Neuer Gesellschafter
Im Gesellschaftsvertrag, dessen späterer Änderung oder durch eine anderweitige ergänzende Vereinbarung kann geregelt werden, dass ein weiterer Gesellschafter in eine bereits bestehende OHG aufgenommen wird. Solch ein "Aufnahmevertrag" regelt die Art und Weise des Eintritts, die zu erbringende Einlage und die Integration des Neugesellschafters in die Organisation bzw. das Gefüge der Gesellschafter. Ohne besondere Regelung wächst dem neuen Gesellschafter ein Anteil am Gesellschaftsvermögen zu; eines gesonderten Übertragungsakts bedarf es nicht. Ihm wächst ein Anteil am Vermögen zu und er tritt in die Haftung für bereits bestehende Verbindlichkeiten ein (§ 127 HGB).
5.2 Gesellschafterwechsel
Oftmals ist mit dem Eintritt eines neuen Gesellschafters auch der Austritt eines bisherigen Gesellschafters verbunden. Dieser "Gesellschaftertausch" lässt den Bestand der OHG ebenfalls unberührt.
In rechtlicher Hinsicht erfolgt eine Übertragung des Gesellschaftsanteils des Altgesellschafters auf den Neugesellschafter. Dazu schließen die beiden einen Übertragungsvertrag, der den Einstieg des Erwerbers des OHG-Anteils mit allen Rechten und Pflichten wie auch das dafür zu erbringende Entgelt (Veräußerungspreis) regelt. Gesellschaftsrechtlich ist ein Gesellschafterwechsel mit einer individuellen Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder auch mittels genereller Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich.
5.3 Ausscheidender Gesellschafter
Sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält, führt das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der OHG. Die Gesellschaft wird mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.
Das Gesetz sieht u. a. folgende Tatbestände vor, die ein Ausscheiden eines Gesellschafters aus der OHG bewirken (§ 130 HGB):
- Eine Kündigung durch den Gesellschafter,
- der Tod eines Gesellschafters sowie
- die Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters.
Scheidet ein Gesellschafter nicht durch Tod aus, wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen jeweils den verbleibenden Gesellschaftern ohne besonderen Übertragungsakt zu . Der Ausscheidende erhält dafür regelmäßig eine Abfindung (§ 135 HGB).
Neben oder zusätzlich zu den gesetzlichen Grundregeln können im Gesellschaftsvertrag abweichende Bestimmungen für ein Ausscheiden eines Gesellschafters getroffen werden. Zu empfehlen ist dies vor allem für den Todesfall (§ 131 HGB).
- Vereinbart werden kann eine sog. Nachfolgeklausel. Damit werden die Erben automatisch zu Gesellschaftern. Der OHG-Anteil geht im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den bzw. die Erben über.
- Alternativ kann auch eine sog. Eintrittsklausel fixiert werden. Dadurch erhalten die Erben nur ein Recht zum Eintritt in die Gesellschaft. Zunächst wächst der OHG-Anteil des Verstorbenen jedoch den anderen Gesellschaftern zu; erst bei Ausübung des Eintrittsrechts kommt es zum Eintritt des oder der Erben.
Neben gesellschaftsrechtlichen Überlegungen haben derartige Vereinbarungen oft auch einen steuerrechtlichen Hintergrund. Die Darstellung im Einzelnen ist hier nicht möglich. Angesichts der ggf. gravierenden Folgen sollte eine qualifizierte Beratung in Anspruch genommen werden.
Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters
Die Regel, dass die OHG trotz Ausscheiden eines Gesellschafters fortbesteht, hat eine Ausnahme: Bestand die OHG zuletzt nur noch aus 2 Gesellschaftern (sog. 2-gliedrige OHG), kommt es mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters zwingend zur Auflösung der OHG, da mit nur noch einem Gesellschafter keine Gesellschaft mehr vorliegt.
Auch solch ein Fall sollte bereits im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. In der Praxis bietet sich dafür die Betriebsfortführung als Einzelunternehmen an, sodass dem verbleibenden Gesellschafter das Recht zur Übernahme des Betriebs eingeräumt werden könnte.