Verfahrensgang
AG Schweinfurt (Aktenzeichen 002 F 724/16) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schweinfurt vom 01.10.2018 in Ziffer 2 aufgehoben und in Ziffer 3 abgeändert wie folgt:
Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern F. und E. außerhalb der bayerischen Schulferien in vierzehntägigem Rhythmus Umgang zu haben in der Zeit von Montag nach Schulschluss bis zum Montag der Folgewoche nach Schulschluss, erstmals vom 18.03.2019 bis zum 26.03.2019.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten waren miteinander verheiratet und leben seit Mitte 2012 getrennt. Im Juli 2014 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe stammen die Kinder ... (... Jahre) und (... Jahre).
Die Kinder leben seit der Trennung ihrer Eltern im Haushalt der Antragsgegnerin. Für einige Zeit lebte die Mutter zusammen mit ... und ... in einem gemeinsamen Haushalt mit einer anderen Frau und deren Sohn. Seit Mai 2018 wohnen Mutter und Kinder in der ... Innenstadt. Die Antragsgegnerin arbeitet als Sozialpädagogin in einer Sozialberatungsstelle der Caritas.
Der Antragsteller ist selbständiger Architekt und lebt im Landkreis S... Er hat in F. stein einen alten Bauernhof umgebaut.
R. geht auf das ... Gymnasium in S. E. besucht trotz des Umzuges weiter die Grundschule in Sch. Nach dem Unterricht wird er dort im Hort betreut.
Das Umgangsrecht des Vaters wurde zuletzt in den Verfahren AG Schweinfurt 2 F 234/13 (Regelumgang) und 2 F 306/15 (Ferienumgang) geregelt.
Im Verfahren 2 F 234/13 vereinbarten die Eltern, dass Umgang alle zwei Wochen von Freitag bis Sonntag sowie in der jeweils anderen Woche von Donnerstag bis Freitag stattfindet. Gelten sollte die Regelung bis zum 01.06.2015. Gleichzeitig sollte eine Ausweitung des Umgangs des Antragstellers angestrebt werden.
Mit der Begründung, sein Umgangsrecht sei in der Folgezeit trotz der damals bekundeten Absicht nicht erweitert worden, beantragt der Antragsteller im vorliegenden Verfahren mit Schreiben vom 12.09.2016:
Die beiden Elternteile teilen sich künftig grundsätzlich den Regelumgang paritätisch (50:50) auf. Die Reihenfolge des Umgangs wechselt hierbei wöchentlich. Wechseltag ist jeweils der Montag nach Schulende.
Nach Ansicht des Antragstellers entspreche diese Regelung dem klaren Wunsch der Kinder. Zudem sei nicht erkennbar, was gegen eine paritätische Umgangsregelung spreche. Die Antragsgegnerin verweigere eine vernünftige Kommunikation und sei zu Gesprächen beim Jugendamt nicht bereit.
Die Antragsgegnerin ist mit der hälftigen Betreuung der Kinder durch den Vater nicht einverstanden. Sie ist der Auffassung, eine Änderung der bestehenden Regelung würde dem Wohl der Kinder schaden. Die für ein Wechselmodell notwendige Kooperation, Kommunikation und Einigkeit über ein einheitliches Erziehungskonzept sei vorliegend nicht gegeben. Zudem manipuliere der Vater die Kinder in religiöser Hinsicht. Es gäbe zwischen den Eltern keinen Konsens hinsichtlich der Schule, der Religion, des sozialen Lebens, der Kultur, der Gesundheitssorge, der Kleidung und der Ernährung.
Das Familiengericht erholte zwei schriftliche Sachverständigengutachten zur Klärung der Fragen, welche Umgangsregelung dem Wohl der Kinder am besten entspricht bzw. bei welchem Elternteil die Kinder künftig ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sollten. Das zuständige Jugendamt hatte schriftlich berichtet.
II. Nach Anhörung der Eltern und der Sachverständigen erging erstinstanzlich mit Beschluss vom 01.10.2018 schließlich folgende Endentscheidung:
1. Der Antrag des Antragstellers, ihm die elterliche Sorge im Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder R. geboren am ... 2007, und E. geboren am ... 2008, zu übertragen, wird abgewiesen.
2. Die elterliche Sorge für die genannten Kinder wird im Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter übertragen.
3. Dem Antragsteller steht 14 tägig ein Umgang mit den Kindern von Mittwoch nach der Schule bis zum folgenden Montag zum Schulbeginn zu, beginnend mit dem 17.10.2018.
4. Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25.000,00 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802 g Abs. 1 S. 2 und Abs. 2-, die §§ 802 h und 802 j Abs. 1 ZPO entsprechend. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertreten müssen ergibt, nach...