Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Unterbringung nach Landesrecht bei einem Sexualstraftäter
Leitsatz (redaktionell)
Kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die beim Betroffenen vorhandene Sexualproblematik in einem "abgegrenzten kurzen Zeitraum von 12 Monaten" völlig aufgearbeitet ist, ist eine nachträgliche, unbefristete, Unterbringung zulässig.
Verfahrensgang
LG Bayreuth (Beschluss vom 24.04.2002; Aktenzeichen StVK 1460/00) |
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 24.04.2002 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth die unbefristete Unterbringung des Betroffenen in einer Justizvollzugsanstalt gemäß Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 2 BayStrUBG angeordnet. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen den am 24.04.2002 in Anwesenheit des Betroffenen und seines Beistands verkündeten Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth, der dem Betroffenen am 02.05.2002 zugestellt wurde, hat der Betroffene durch Schriftsatz seines Beistandes vom 30.04.2002, eingegangen bei den Justizbehörden Bayreuth, am selben Tag, sofortige Beschwerde einlegen lassen.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 28.05.2002 wurde die sofortige Beschwerde begründet. Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes wird ebenfalls Bezug genommen.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Bamberg hat mit Stellungnahme vom 10.05.2002 beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth vom 24.04.2002 als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 BayStrUBG) und auch ansonsten zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 306 Abs. 1, 311 StPO).
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg Die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Betroffenen in einer Justizvollzugsanstalt gemäß Art. 1 Abs. 1 BayStrUBG liegen vor. Der Senat folgt den diesbezüglichen zutreffenden und ausführlichen Ausführungen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth uneingeschränkt und schließt sich diesen zur Vermeidung von Wiederholungen an.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die angeordnete unbefristete Unterbringung des Betroffenen ist entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz nicht unverhältnismäßig. Entgegen den Ausführungen des Beistands des Verurteilten kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die beim Betroffenen vorhandene Sexualproblematik in einem "abgegrenzten kurzen Zeitraum von 12 Monaten" völlig aufgearbeitet ist. Die eingeschalteten Sachverständigen haben, wie die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth auf Seite 8 ihres Beschlusses ausgeführt hat, lediglich ausgeführt, dass ein Zeitraum von 12 Monaten ausreichend sein kann, um die Sexualproblematik beim Betroffenen ausreichend aufzuarbeiten und eine tragfähige Entlassungssituation zu schaffen. Dies ist jedoch von mehreren Variablen, die in der Person des Betroffenen liegen und die insoweit nicht vorhergesehen werden können, abhängig. Da es somit an der Mitarbeit des Betroffenen selbst liegt, wann eine erfolgreiche Aufarbeitung abgeschlossen ist und dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhergesehen werden kann, ist die angeordnete unbefristete Unterbringung nicht zu beanstanden.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Meinung des Beistands des Betroffenen der Gesetzgeber sehr wohl in Art. 2 Abs. 1 BayStrUBG vorgesehen hat, dass auch eine befristete Unterbringung angeordnet werden kann. Die Anordnung einer solchen befristeten Unterbringung erscheint dem Senat aber aus den dargelegten Gründen nicht ausreichend. Der Beistand des Betroffenen weist selbst darauf hin, dass die Unterbringung laufend überprüft werden muss, um eine Entlassung des Betroffenen nach einer erfolgreichen Therapie anordnen zu können.
Im übrigen ist wegen des vom Beistand des Betroffenen angesprochenen Verhältnismäßigkeitsprinzips darauf hinzuweisen, dass eine Abwägung zwischen den Rechten des Einzelnen und dem berechtigten Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis führen muss, dass eine Entlassung des Betroffenen ohne Absolvierung einer Therapie derzeit nicht verantwortet werden kann.
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Fundstellen