Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Gehörsrüge gegen OLG-Haftfortdaueranordnung
Leitsatz (amtlich)
Wird die gegen den Beschuldigten vollzogene und nach den §§ 121, 122 StPO durch das OLG aufrechterhaltene Untersuchungshaft später dadurch unterbrochen, dass der Haftbefehl durch das zur Entscheidung über die Anklage zuständige Gericht außer Vollzug gesetzt und der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen wird, kommt eine Entscheidung über die gegen die Haftfortdauerentscheidung des OLG erhobene Gehörsrüge nach § 33 a StPO infolge Erledigung nicht mehr in Betracht.
Normenkette
StPO §§ 33a, 121-122, 304 Abs. 4, § 306 Abs. 1, § 310 Abs. 2
Tatbestand
Die Untersuchungshaft des Angekl. beruhte zunächst auf dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 28.08.2013 und beruht nunmehr auf dem an den Verfahrensstand und den Inhalt der Anklageschrift vom 03.12.2013 angepassten Haftbefehl des LG vom 13.02.2014. Mit Beschluss vom 26.03.2014 hat der zuständige Strafsenat des OLG im Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO die Haftfortdauer des Angekl. angeordnet und neuen Prüfungstermin bestimmt. Am 08.04.2014 beantragte der Angekl. die Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO, hilfsweise erhob er gegen den Senatsbeschluss vom 26.03.2014 Gegenvorstellung. Mit Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer vom 16.04.2014 wurde der Haftbefehl gegen den Angekl. gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt und der Angekl. am selben Tage aus der Haft entlassen. Der Angekl. beantragt nunmehr, die Rechtswidrigkeit der erlittenen Untersuchungshaft festzustellen. Seine Anträge blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
I. Der primär gestellte Antrag des Angekl. auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 26.03.2014 hat sich durch die spätere Entlassung des Angekl. aus der Untersuchungshaft erledigt.
1. Die strafprozessualen Rechtsmittel dienen der Beseitigung einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer. Ihr Ziel ist die Aufhebung von den Bf. beeinträchtigenden Maßnahmen. Eine Maßnahme, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann, ist daher grundsätzlich nicht anfechtbar. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die beschwerende Anordnung zurückgenommen oder die angefochtene Entscheidung aus anderem Anlass oder durch den Fortgang des Verfahrens gegenstandslos geworden, also prozessual überholt ist; das an sich statthafte Rechtsmittel ist dann unzulässig. Wird es erst nachträglich gegenstandslos, so ist es durch Beschluss (ohne Kostenentscheidung) für erledigt zu erklären (Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. [2014] vor § 296 Rn. 17 m.w.N.).
2. Diese Grundsätze gelten entsprechend für Rechtsbehelfe, die sich von Rechtsmitteln lediglich durch den fehlenden Devolutiveffekt unterscheiden, ansonsten jedoch genauso auf die Abänderung einer vorausgegangenen Entscheidung abzielen, und somit ebenfalls für die Gehörsrüge nach § 33 a StPO.
a) Unerheblich ist insoweit, dass der zugrunde liegende Haftbefehl lediglich außer Vollzug gesetzt ist, jedoch weiterhin Bestand hat. Wie sich aus § 121 II StPO unzweifelhaft ergibt, findet die Haftprüfung durch das OLG gem. §§ 121, 122 StPO nur dann statt, wenn der Haftbefehl tatsächlich vollzogen wird. Da die Gehörsrüge auf eine Neuentscheidung unter Nachholung des rechtlichen Gehörs abzielt und eine Neuentscheidung des Senats aus den vorgenannten Gründen nicht ergehen kann, ist auch in diesem Falle nachträglich Erledigung eingetreten.
b) Die Grundsätze, aufgrund derer in den Fällen erledigter Beschwerden gleichwohl auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag hin wegen der Schwere des Grundrechtseingriffs und wegen des Rehabilitationsinteresses des Betr. eine Entscheidung zu ergehen hat (hierzu Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 18a m.w.N.), sind auf den vorliegenden Fall entgegen den Auffassung der Verteidigung nicht anwendbar. Zum ersten ist, wie vorstehend bereits ausgeführt, die gesetzliche Regelung eindeutig; das OLG ist im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens zur Überprüfung nur berufen, solange die Untersuchungshaft vollzogen wird. Zum zweiten ist ein Rehabilitationsinteresse des Angekl. bereits dadurch hinreichend gewahrt, dass im Fortgang des Strafverfahrens über Schuld oder Unschuld und im letzteren Falle auch über Entschädigungsmaßnahmen für zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft entschieden werden wird. Zutreffend ist, dass von dem nicht aufgehobenen, sondern lediglich außer Vollzug gesetzten Haftbefehl weiterhin eine Beschwer für den Angekl. ausgeht. Insoweit stehen dem Angekl. aber die Rechtsmittel zur Verfügung, die gegen Haftentscheidungen im Allgemeinen gegeben sind. Einer Fortsetzung der von Amts wegen durchzuführenden Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO bedarf es hierfür nicht.
c) Der Feststellungsantrag vom 02.06.2014 kann schließlich auch nicht in eine Beschwerde gegen den Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer vom 16.04.2014 mit dem Ziel der Aufhebung des Haftbefehls umgedeutet werden. Zum einen hätte diese gemäß § 306 I ...