Verfahrensgang
AG Hof (Entscheidung vom 01.01.1000; Aktenzeichen Ls 23 Js 5835/87) |
Tenor
Der Antrag der Rechtsanwältin ... aus ..., ihr für ihre Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten eine Pauschvergütung zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
Rechtsanwältin ... hat mit Schriftsatz vom 24. März 1988 beantragt,
ihr für ihre Tätigkeit als Pflichtverteidigerin eine Pauschvergütung von 640,- DM zu bewilligen,
da sich die Verständigung mit dem Angeklagten als schwierig gestaltet habe und nur mit einem Dolmetscher möglich gewesen sei.
Dem Antrag kann nicht entsprochen werden.
Die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO setzt voraus, daß es sich bei der Strafsache, in der der Rechtsanwalt vom Gericht zum Verteidiger bestellt war, um eine besonders umfangreiche oder schwierige handelte. Dabei ist die konkrete Sache mit den üblicherweise vor Gerichten gleicher Ordnung verhandelten Sachen zu vergleichen. Nur dann, wenn dieser Vergleich ergibt, daß der Verteidiger infolge des Umfangs der Sache oder deren Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu einer über das Maß normaler Bemühungen erheblich hinausgehenden Tätigkeit genötigt war, ist eine Pauschvergütung gerechtfertigt (Senat - Beschluß vom 14. Januar 1988 - 2 AR 145/87).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Umfang der Strafsache ist unterdurchschnittlich (Aktenumfang des Verfahrens bis zur Hauptverhandlung 96 Blatt; Dauer der Hauptverhandlung 1 Std. 35 Min). Vom Üblichen abweichend gestaltete sich die Tätigkeit der Verteidigerin allerdings dadurch, daß der Angeklagte ein der deutschen Sprache und Schrift unkundiger polnischer Staatsangehöriger war, mit dem eine Verständigung nur mündlich und über einen Dolmetscher möglich war. Verständigungsschwierigkeiten mit dem Angeklagten können im Einzelfall die Zubilligung einer erhöhten Gebühr begründen (OLG Bamberg, JurBüro 79/Sp. 1527; Gerold/Schmidt/von Eicken/Mader, BRAGO, 9. Aufl., § 99 RN 5). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Verteidiger dadurch zu einem erheblichen Zeit- und Arbeitsmehraufwand genötigt wird (OLG Karlsruhe, JurBüro 87/Sp. 391, 392). Das muß aber in einzelnen vorgetragen und belegt werden. Es ist nicht so, daß bei Zuziehung eines Dolmetschers in jedem Fall ein Anspruch auf Pauschvergütung begründet ist. Die von der Verteidigerin geschilderten Schwierigkeiten anläßlich des Besuches des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt Hof vermögen jedenfalls eine erhöhte Vergütung gem. § 99 BRAGO nicht zu rechtfertigen.
Fundstellen