rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Klageänderung
Leitsatz (amtlich)
Der im Rahmen einer Klageänderung geltend gemachte Anspruch wird bei der Bestimmung des Gebührenstreitwerts nicht berücksichtigt, wenn die Klageänderung unzulässig ist.
Normenkette
GKG § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 S. 2; RVG § 22
Verfahrensgang
LG Coburg (Beschluss vom 06.11.2012) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des LG Coburg vom 6.11.2012 abgeändert:
Der Streitwert des Rechtsstreits wird einheitlich auf 59.469,80 EUR festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 6.3.2012 folgenden Antrag angekündigt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 59.469,80 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Den angekündigten Zahlungsantrag hat die Klägerin auf die den Rechnungen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 zugrunde liegenden Kaufverträge gestützt. Mit Schriftsatz vom 6.8.2012 hat die Klägerin u.a. infolge des Erfüllungseinwandes der Beklagten ihr Vorbringen teilweise abgeändert und den beanspruchten Zahlbetrag reduziert. Geltend gemacht hat sie nunmehr Forderungen aus den Rechnungen Nr. 5, Nr. 6 sowie Nr. 4 und im Termin zuletzt beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.908,50 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Das LG Coburg hat mit Teil-Versäumnis- und Endurteil vom 18.10.2012 die Klage insgesamt abgewiesen. Der von der Klägerin ursprünglich schriftsätzlich angekündigte Zahlungsantrag wurde auf Antrag der Beklagten teilweise (Forderungen aus den Rechnungen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3) per Teil-Versäumnisurteil rechtskräftig abgewiesen, da die Klägerin diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht - auch nicht hilfsweise - gestellt hat. Den auf Rechnung Nr. 4 gestützten Klageanspruch i.H.v. 11.997 EUR hat das LG rechtskräftig aberkannt, da die Beklagte insoweit wirksam die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt habe.
Die auf die Rechnungen Nr. 5 und Nr. 6 bezogene Klageänderung hat es als unzulässig erachtet, da weder eine Einwilligung der Beklagten zur Klageänderung vorgelegen habe, noch die Klageänderung als sachdienlich i.S.d. § 263 ZPO zu werten sei. Auch diesbezüglich hat die Klägerseite kein Rechtsmittel eingelegt.
Mit Beschluss vom 6.11.2012 hat das LG Coburg den Streitwert des Rechtsstreits bis zum 6.8.2012 auf 59.469,80 EUR und ab dem 6.8.2012 auf 34.908,50 EUR festgesetzt. Eine Erhöhung des Streitwerts scheide aus, soweit über den ursprünglich gestellten Antrag kein Sachurteil mehr erlassen worden sei.
Hiergegen hat der anwaltliche Vertreter der Beklagten mit Schriftsatz vom 14.11.2012, eingegangen beim LG Coburg am 15.11.2012, Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, dass der Streitwert ab der mündlichen Verhandlung auf 82.381,30 EUR festgesetzt werde. Er ist der Ansicht, dass eine Streitwerterhöhung zwar nicht eintrete, soweit sich die Forderungen der beiden Anträge decken (Rechnung Nr. 4 i.H.v. 11.997 EUR). Im Übrigen jedoch seien die Werte gem. § 39 Abs. 1 GKG, § 22 Abs. 1 RVG zu addieren, da die Klageänderung den bisherigen Klageantrag erst mit Einwilligung der Beklagten oder mit Bejahung der Sachdienlichkeit verdränge. Da dies nicht der Fall sei, sei die ursprüngliche Klage Prozessstoff geblieben und sowohl über den ursprünglichen Antrag als auch über die unzulässige Klageänderung verhandelt und eine Entscheidung getroffen worden.
Die Klägerin verteidigt die erstinstanzlich vorgenommene Festsetzung des Streitwerts. Sie habe ihr Klagebegehren lediglich eingeschränkt, d.h. die Klageforderung reduziert und im Übrigen die Klage wirksam zurückgenommen. Somit lägen infolge der Klageänderung keine zwei verschiedenen Sachanträge vor. Das Interesse der Klägerin habe sich nur auf eine Verurteilung zur Zahlung bezogen. Mit Schriftsatz vom 6.8.2012 habe sie unmissverständlich klargestellt, mit welchen Tatsachen sie ihr Klagebegehren, d.h. die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 34.908,50 EUR, begründe.
Das LG Coburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.12.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Bamberg zur Entscheidung vorgelegt. Eine Zusammenrechnung der Ansprüche nach § 39 GKG scheide aus, weil die Klagepartei die Ansprüche ersichtlich nicht nebeneinander geltend gemacht habe. Der Streitwert könne nicht anders bestimmt werden als beim Vorliegen einer (eindeutigen und klaren) Prozesserklärung zur Teilrücknahme oder bei einer zulässigen Klageänderung. Bei einer unzulässigen Teiländerung der Klage scheide eine Zusammenrechnung der Gegenstände aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung des LG Coburg verwiesen.
II.1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- (§ 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 5 GKG) und fristgerecht (§ 68 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1, § 63 Abs. 3 S. 2 GKG) eingelegt. Der anwaltliche Vertreter der Beklagten kann sich bei einer zu niedrigen Festsetzung des Streitwertes i...