Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung. Prozesskostenhilfe
Verfahrensgang
AG Coburg (Beschluss vom 09.03.2000; Aktenzeichen 2 F 420/99) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Coburg vom 9. März 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Coburg hat mit Beschluss vom 9. März 2000 der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug versagt. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss vom 9.3.2000 verwiesen.
Die am 22.3.2000 gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen aus den in der angefochtenen Entscheidung aufgezeigten Gründen nicht vor.
Das Vorbringen der Antragsgegnerin in der Beschwerde gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
1) Der Bewilligung der Prozesskostenhilfe steht die Beendigung der Instanz in der Hauptsache entgegen. Die Antragsgegnerin hat zwar den Prozesskostenhilfeantrag rechtzeitig vor Instanzende gestellt, jedoch nicht vor Verfahrensbeendigung die Bewilligungsreife herbeigeführt. Die Antragsgegnerin hat nämlich vor Instanzende weder die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch den nach § 2 Abs. 2 PKH-Vordruck VO ersatzweise einzureichenden letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamtes vorgelegt.
Die Einreichung der nach § 117 ZPO erforderlichen Unterlagen war hier auch nicht im Hinblick auf die Vorlage des Bescheids über die Gewährung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz am 2.11.1999 in dem Verfahren 2 F 846/98 AG Coburg entbehrlich. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist nicht nur für jede Instanz erneut, sondern auch für jedes bei dem entscheidenden Gericht anhängige Verfahren gesondert zu beantragen. Hierbei genügt bei unveränderten Verhältnissen zwar die Verweisung auf eine Erklärung, die in der Vorinstanz bzw. einem anderen, beim entscheidenden Gericht anhängigen Verfahren abgegeben wurde (vgl. Zöller, ZPO, 21. Aufl., Rdnr. 16 zu § 117 ZPO). Die Antragsgegnerin hat hier jedoch weder erklärt, dass die Verhältnisse unverändert sind, noch ist eine Verweisung auf den im anderen bei dem entscheidenden Gericht anhängigen Verfahren vorgelegten Bescheid über die Gewährungen von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erfolgt.
2) Die Antragsgegnerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Gericht des ersten Rechtszuges hätte vor Versagung der Prozesskostenhilfe zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen auffordern müssen. Es ist zwar zutreffend, dass das Gericht im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht auf das Fehlen erforderlicher Unterlagen hinzuweisen und zur Vorlage der gewünschten Unterlagen aufzufordern hat. Ein solcher Hinweis ist jedoch dann entbehrlich, wenn die Partei den Beleg nachzureichen verspricht, dies aber nicht tut (vgl. Zöller, a.a.O., Rdnr. 19 a zu § 117 ZPO). Da im Schriftsatz vom 15.7.1999 die Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Aussicht gestellt wurde, war ein nochmaliger Hinweis des Gerichts auf die fehlende Erklärung entbehrlich. Es kann nämlich nicht Aufgabe des Gerichts sein die Parteien der Verantwortung ihrer prozessualen Sorgfaltspflicht zu entheben.
3) Es kann schließlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorlage des Bescheids über die Gewährung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz versehentlich in dem anderen bei dem entscheidenden Gericht anhängigen Verfahren erfolgt ist. Die Nachreichung des Bescheids vom 7.7.1999 ist dort nämlich ausdrücklich mit dem Ziel erfolgt, die Aufhebung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe durch den Rechtspfleger rückgängig zu machen. Eine Fehlleitung der erforderlichen Unterlagen ist daher nicht erkennbar.
Fundstellen
Haufe-Index 1437589 |
FamRZ 2001, 628 |
AGS 2001, 208 |
OLGR-MBN 2001, 174 |