Entscheidungsstichwort (Thema)
Beratungshilfe: nachträglicher Antrag, da Ratsuchende sich unmittelbar an einen Rechtsanwalt gewendet hat
Normenkette
BerHG § 4 Abs. 2 S. 4
Verfahrensgang
Gründe
I. Die von der 1. Zivilkammer des LG Schweinfurt als Beschwerdekammer zugelassene weitere Beschwerde gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG ist statthaft und infolge Einhaltung der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere der Wahrung der Zweiwochenfrist gem. § 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 3 RVG, bei Eingang der weiteren Beschwerde am 10.4.2007, insgesamt zulässig.
II. Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die 1. Zivilkammer des LG Schweinfurt hat im angefochtenen Beschluss vom 2.4.2007 rechtsfehlerfrei die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem LG Schweinfurt als Vertreter der Staatskasse zurückgewiesen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des LG Schweinfurt, die der Senat vollumfänglich teilt und die durch das Vorbringen der weiteren Beschwerde nicht entkräftet werden.
Der Senat stimmt mit der angefochtenen Entscheidung des LG Schweinfurt völlig darin überein, dass der Umstand, dass die Beratungstätigkeit des Rechtsanwalts B vor der Stellung des Beratungshilfeantrags beim AG Bad Neustadt - Zweigstelle Mellrichstadt und vor der entsprechenden Erteilung des Berechtigungsscheines am 23.8.2006 durch das AG bereits abgeschlossen war, den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts B auf Grundlage des BerHG nicht hindert.
Entscheidend hierfür ist die Regelung des § 4 Abs. 2 S. 3 BerHG, wonach sich die Rechtsuchende, Frau I, die sich wegen Beratungshilfe unmittelbar an Rechtsanwalt B gewandt hat, den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe auch nachträglich stellen kann.
In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des LG Schwein fürt im angefochtenen Beschluss, vertritt auch der Senat die Auffassung, dass die vorliegend gegebenen Abläufe im Zusammenhang mit der Rechtsberatung durch Rechtsanwalt B der nachträglichen Antragstellung auf Gewährung von Beratungshilfe und einem entsprechenden Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts B nicht entgegenstehen.
Soweit von Herrn Rechtsanwalt B zunächst die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung der Rechtsuchenden I im Zusammenhang mit der rechtlichen Beratung erwogen worden ist und entsprechend bei dem Rechtsschutzversicherer um Deckung nachgesucht wurde, so hat Rechtsanwalt B, wie dies bereits das LG im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, der Regelung des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 BerHG entsprochen, als es der Gewährung von Beratungshilfe entgegensteht, wenn der Rechtsuchenden andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme der Rechtsuchenden zuzumuten ist. Eine solche andere zumutbare Möglichkeit ist namentlich die eventuelle Deckung seitens des Rechtsschutzversicherers eines Rechtsuchenden.
Im Hinblick auf diese andere Möglichkeil i.S.v. § 1 Abs. 1 Ziff. 2 BerHG ist es aus Sicht des Senats nicht erforderlich, dass sich der Rechtsanwalt, an den sich die Rechtsuchende gem. § 4 Abs. 2 S. 4 BerHG wegen Beratungshilfe unmittelbar wendet, vor Durchführung der rechtlichen Beratung zunächst Klarheit über die Gewährung von Deckung durch den Rechtsschutzversicherer verschafft, mithin zuwartet und eine Beratung auf Grundlage des BerHG erst dann ausführt, nachdem der Rechtsschutzversicherer die Gewährung von Deckung abgelehnt hat.
Vielmehr ergibt sich aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 S. 4 BerHG ein Beschleunigungszweck im Hinblick auf die anwaltliche Beratung der Rechtsuchenden des Inhalts, dass dem Rechtsanwalt die Durchführung seiner beratenden Tätigkeit auf Grundlage des BerHG unmittelbar eröffnet ist und die Rechtsuchende den gebotenen Antrag eben nachträglich stellt.
Eine andere Auslegung der benannten gesetzlichen Regelungen des BerHG, insbesondere von dessen § 4 Abs. 2 S. 4, stellt sich dem gesetzlich beabsichtigten Beschleunigungszweck als entgegenstehend dar und überspannt die insoweit sowohl an den Rechtsanwalt wie auch an die Rechtsuchende zu stellenden Anforderungen.
Insbesondere ist der Senat nicht der Ansicht, dass der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zeitlich vor der Durchführung der anwaltlichen Beratungstätigkeit liegen müsse: vielmehr steht dieser Auffassung die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 2 S. 4 BerHG, wonach der Antrag des Rechtsuchenden auf Gewährung von Beratungshilfe nachträglich gestellt werden kann, ausdrücklich entgegen (vgl. im weiteren dazu die Gründe des angefochtenen Beschlusses, dort Seiten 6 bis 9).
Der Gewährung von Beratungshilfe und dem entsprechenden Vergütungsanspruch seitens Rechtsanwalt B auf Grundlage des BerHG steht auch der Inhalt von dessen Schreiben vom 16.8.2006 an die Rechtsuchende nicht entgegen.
Hintergrund dieses Schreibens war das Ergebnis der Abklärung einer anderen zumutbaren Hilfemöglichkeit (Nichtgewährung von Deckungsschutz durch den Rechtsschutzversi...