Entscheidungsstichwort (Thema)
fahrlässige Tötung. Klageerzwingungsantrag der Frau …
Verfahrensgang
StA Würzburg (Aktenzeichen 111 Js 349/99) |
Tenor
1. Der Antrag, durch den die Anzeigeerstatterin die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Beschuldigten erzwingen will, wird als unbegründet verworfen.
2. Die Antragstellerin hat die durch das Verfahren über ihren Klageerzwingungsantrag veranlagten Kosten zu tragen.
Gründe
Der statthafte Klageerzwingungsantrag genügt den Anforderungen an Form, Frist und Inhalt und ist daher zulässig (§ 172 Abs. 2 und 3 StPO).
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg, da sich ein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage nicht ergeben hat (§ 174 Abs. 1 StPO).
Der Senat nimmt zur Begründung zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft … vom 16.02.2000 und auf den Bescheid des Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht Bamberg vom 30.03.2000, mit dem der Beschwerde der Anzeigeerstatterin gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 16.02.2000 keine Folge gegeben wurde.
Der Inhalt der Klageerzwingungsschrift vom 03.05.2000, der ganz überwiegend die Standpunkte der Anzeigeerstatterin wiederholt, die sie seit ihrer Anzeigeerstattung vertreten hat, ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.
Dem Beschuldigten …, dem Leiter der Justizvollzugsanstalt, kann mangels einer Verantwortlichkeit für die fachlich-medizinische Behandlung keine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt werden.
Hinsichtlich des Vorwurfs gegenüber den … in der Justizvollzugsanstalt behandelnden Arzt … ist aus der Sicht des Strafsenats noch folgendes anzuführen:
Soweit die Anzeigeerstatterin auf den Seiten 49 ff. ihrer Klageerzwingungsschrift unter Hinweis auf Briefe des Gefangenen Kürten darauf hinweist, daß dieser schon während seiner Haftzeit in der Justizvollzugsanstalt … schwer krank gewesen sei, wird dies ersichtlich weder vom Beschuldigten noch von den eingeschalteten Sachverständigen in Frage gestellt. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, daß es sich – wie im Gutachten der Medizinischen Poliklinik der Universität … vom 04.11.1999 festgestellt wird – bei dem Krankheitsgeschehen am 08.06.1998 um eine akute, vorher nicht absehbare Verschlechterung mit Auftreten einer gastrointestinalen Blutung und dadurch verbundener Anämie sowie Verschlechterung der Nierenfunktion handelte.
Die entgegenstehenden Ausführungen in der Klageerzwingungsschrift lassen nicht erkennen, daß ein anderer Gutachter zu anderen Ergebnissen kommen könnte, weil er über eine den Gutachtern der Medizinischen Poliklinik der Universität … überlegene Sachkunde verfügen würde.
Selbst wenn man der These der Anzeigeerstatterin, … sei in der Justizvollzugsanstalt … unzureichend untersucht und falsch bzw. nicht ausreichend behandelt worden sowie zu spät in die Universitätsklinik … verlegt worden, folgt, kann nach den Feststellungen des Gutachtens der Medizinischen Poliklinik der Universität … vom 04.11.1999 nicht von einer Kausalität dieses Verhaltens ausgegangen werden, weil selbst bei frühzeitiger Diagnosestellung und entsprechender, auch intensivmedizinischer Behandlung der Krankheitsverlauf des bei … gegebenen komplexen Krankheitsbildes und der letztlich tödliche Ausgang der Erkrankung nicht mit Sicherheit hätten verhindert werden können.
Auch insoweit können die entgegenstehenden Behauptungen der Anzeigeerstatterin nicht überzeugen. Daß ein anderer Gutachter über eine überlegene Sachkunde verfügt, ist weder dargetan noch ersichtlich. Soweit sich die Anzeigeerstatterin in diesem Zusammenhang auf den ärztlichen Bericht des Krankenhauses … vom 10.07.1997 und das Sektionsprotokoll des Instituts für Rechtsmedizin der Universität … vom 15.06.1998 beruft, waren diese Unterlagen Grundlage des Gutachtens der Medizinischen Poliklinik der Universität … vom 04.11.1999.
Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten … wurde deshalb ebenfalls zu Recht eingestellt, weil auch bei Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten deren Kausalität nicht nachzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 177 StPO.
Fundstellen