Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung in Familienstreitsachen; Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen nachfolgend ergänzten Kostenfestsetzungsbeschluss
Leitsatz (amtlich)
1. Ohne Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ist eine Kostengrundentscheidung in Familienstreitsachen erst ab Rechtskraft ein der Kostenfestsetzung zugänglicher Vollstreckungstitel.
2. Wird ein lückenhafter Kostenfestsetzungsbeschluss durch einen Ergänzungsbeschluss iSd §§ 113 Abs. 1 FamFG, 321 ZPO (analog) vervollständigt, ist für die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den ersten Kostenfestsetzungsbeschluss die Regelung des § 518 S. 1 ZPO entsprechend anwendbar.
Normenkette
FamFG § 116 Abs. 3, § 120; ZPO §§ 103-104, 518
Verfahrensgang
AG Bamberg (Aktenzeichen 0207 F 1116/18) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss "II" des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 09.08.2019 (207 F 1116/18) aufgehoben.
Insoweit wird das Verfahren - auch zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen.
2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.258,48 Euro festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.07.2019 ist unzulässig und somit zu verwerfen. Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss "II" vom 09.08.2019 wendet, ist das Rechtsmittel zulässig, (vorläufig) vollumfänglich begründet und führt zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht.
I. Die sofortige Beschwerde ist nur z.T. zulässig.
Mit am 26.08.2019 beim Amtsgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tag hat der Antragsgegner Beschwerde gegen "alle Kostenfestsetzungsbeschlüsse und beglaubigten Abschriften" eingelegt und dazu ausgeführt, dass mangels Vollstreckbarkeit der angefochtenen Hauptsacheentscheidung die Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht hätten ergehen dürfen. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde iSd §§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO auszulegen.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.07.2019 ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 24.07.2019 zugestellt worden. Die Zwei-Wochen-Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 569 Abs. 1 ZPO) endete bezüglich des Beschlusses vom 22.07.2019 daher mit Ablauf des 07.08.2019, so dass diese Frist nicht eingehalten ist.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss "II" vom 09.08.2019, dem Antragsgegnerbevollmächtigten zugestellt am 12.08.2019, hat das Amtsgericht in Ergänzung zum Beschluss vom 22.07.2019 die Festsetzung der Gerichtkosten vorgenommen, was der Antragsgegnervertreter bereits mit Schreiben vom 27.05.2019, eingegangen beim Amtsgericht am Folgetag, beantragt hatte. Von einer Kostenausgleichung hinsichtlich der Gerichtskosten hatte das Amtsgericht beim Beschluss vom 22.07.2019 nach dem Zuleitungshinweis der Rechtspflegerin an den Antragstellervertreter vom 22.07.2019 ausdrücklich abgesehen, da aufgrund Beschwerdeeinlegung in der Hauptsache das Verfahren noch nicht abgeschlossen war.
Mit der am 26.08.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde ist die Zwei-Wochen-Frist gem.§§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 569 Abs. 1 ZPO hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses "II" gewahrt.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss "II" vom 09.08.2019 ist ein Ergänzungsbeschluss iSd §§ 113 Abs. 1 FamFG, 321 ZPO (analog) zum Beschluss vom 22.07.2019, da damit die lückenhafte Kostenfestsetzung vervollständigt wurde. Bei dieser Sachlage ist für die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den ersten Kostenfestsetzungsbeschluss die Regelung des § 518 S. 1 ZPO entsprechend anwendbar. Es ist kein Grund ersichtlich, dies anders als für das Revisionsrecht (dazu BGH, Urteil v. 24.02.1953 - I ZR 98/52; BGH, Urteil v. 15.11.1961 - VIII ZR 115/61) oder für Ergänzungsbeschlüsse gem. § 43 FamFG (dazu Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 43 FamFG Rn. 4; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 43 Rn. 18) zu beurteilen.
Da der Ergänzungsbeschluss vom 09.08.2019 aber erst nach Ablauf der Einlegungsfrist gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 569 Abs. 1 ZPO bezüglich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22.07.2019 erging, führt auch eine analoge Anwendung des § 518 S. 1 ZPO vorliegend nicht zu einer neuen Anfechtungsfrist in Bezug auf den Beschluss vom 22.07.2019. Hierfür fehlt es an einer Ergänzung vor Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist iSd § 518 S. 1 ZPO.
Daher ist die sofortige Beschwerde hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22.07.2019 verfristet, damit unzulässig und zu verwerfen.
II. Die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss "II" vom 09.08.2019 ist begründet.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass - wie antragsgegnerseits insgesamt im Ergebnis zutreffend bemän...