Entscheidungsstichwort (Thema)

elterliche Sorge

 

Verfahrensgang

AG Haßfurt (Beschluss vom 20.07.1998; Aktenzeichen F 99/98)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin … gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Haßfurt vom 20. Juli 1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,– DM festgesetzt.

IV. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien haben am … 1993 geheiratet. Aus der Ehe ist das am … 1993 geborene Kind … hervorgegangen. Das Scheidungsverfahren mit der Folgesache elterliche Sorge ist beim Familiengericht Haßfurt – … anhängig. In diesem Verfahren hat die Dipl.-Psych. … 26.9.1997 ein Sachverständigengutachten zum Sorgerecht für das Kind erstattet und am 29.12.1997 ergänzt.

Im Verfahren … wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Haßfurt vom 24.4.1996 das Recht der elterlichen Sorge für … auf die Antragsgegnerin übertragen, bei welcher das Kind seit dem 23.11.1995 in Kassel lebt. Maßgebend für diese Entscheidung war die Betreuungssituation, welche bei der Antragsgegnerin günstiger als beim Antragsteller ist.

Der Antragsteller hat – zunächst im einstweiligen Anordnungsverfahren und nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch Senatsbeschluß vom 18.3.1998 – 2 WF 22/98 – (Bl. 70–73 d.A.) – in einem isolierten familienrechtlichen Verfahren die Übertragung des Sorgerechts in Abänderung des Beschlusses vom 24.4.1996 beantragt und zur Begründung auf die ständige Mißachtung des ihm gerichtlich eingeräumten Umgangsrechts durch die Antragsgegnerin hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Mit Beschluß vom 20.7.1998, auf dessen Wortlaut Bezug genommen wird (Bl. 89 ff. d.A.), hat das Amtsgericht die elterliche Sorge für … in Abänderung des Beschlusses vom 24.4.1996 dem Antragsteller … übertragen.

Gegen diesen ihr am 27.7.1998 zugestellten Beschluß hat die Antragsgegnerin am 28.7.1998 das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt und dieses gleichzeitig begründet. Sie beanstandet, daß sich das Amtsgericht dem im Scheidungsverfahren von der Dipl.-Psych. … erstatteten Gutachten angeschlossen hat, ohne sich mit den dagegen vorgebrachten Einwendungen näher zu befassen; es hätte ein weiteres Gutachten bei einer anderen Sachverständigen eingeholt werden müssen. Ferner wendet sie sich gegen die Verwertung der Jugendamtsberichte aus Haßfurt und Kassel, die berücksichtigt worden seien, obwohl die dortigen Sachbearbeiter schon weit über ein Jahr das Kind nicht mehr gesehen hätten.

Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerde, hält das eingeholte Sachverständigengutachten für überzeugend und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Ferner weist er darauf hin, daß die Antragsgegnerin durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 25.8.1998 – … – wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher Körperverletzung tateinheitlich mit Bedrohung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 40,– DM verurteilt worden sei. Dieses Verfahren betreffe einen Vorfall vom 8.9.1996, an welchem Tag er nach Ausübung seines Umgangsrechts das Kind … zur Antragsgegnerin zurückgebracht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Akten verwiesen.

Der Senat hat am 19.11.1998 mündlich verhandelt und das Kind … sowie dessen Eltern persönlich angehört. Auf das Protokoll vom 19.11.1998 wird Bezug genommen (Bl. 150 f. d.A.).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die (befristete) Beschwerde ist nach den §§ 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 1, 516, 519 ZPO zulässig.

Das Verfahren hat sich durch das Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum 1.7.1998 nicht deshalb erledigt, weil gleichzeitig in dem noch vor dem Familiengericht anhängigen Verbundverfahren die elterliche Sorge als Folgesache zur Entscheidung ansteht. Bei der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts vom 20.7.1998 wurde bereits das neue Kindschaftsrecht zugrunde gelegt, welches eine Regelung der elterlichen Sorge für die Dauer des Getrenntlebens nach § 1672 BGB a.F. nicht mehr vorsieht. Damit liegt eine unbefristet geltende Regelung des Sorgerechts vor, die selbständig angefochten werden kann. Auch wenn nach neuem Recht der Streit um die Folgesache elterliche Sorge gemäß § 623 Abs. 2 ZPO grundsätzlich im Verhandlungs- und Entscheidungsverbund zu führen ist (so auch OLG Hamm, FamRZ 1998, Seite 1136), so muß das nicht in allen in Betracht kommenden Fällen so sein. Gerade im vorliegenden Fall hat das Familiengericht das bis 30.6.1998 als isolierte Familiensache statthafte und entscheidungsreife Verfahren unter Zugrundelegung der neuen materiellrechtlichen Vorschriften entschieden. Diese Entscheidung entfaltet nach wie vor rechtliche Wirkungen und kann deshalb im Beschwerdeverfahren überprüft werden. Die beim Amtsgericht anhängige Folgesache kann noch nicht im Verbund entschieden werden. Zwar besteht die Mögli...

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