Tatbestand

Das AG hat den Betr. u.a. wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,25 mg/l oder mehr bzw. einer zu einer solchen AAK führenden Alkoholmenge im Körper (§ 24a I, III StVG) zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Nach den Feststellungen des AG führte der Betr. seinen Pkw auf öffentlichen Straßen in München, wobei er eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zu einer AAK von 0,25 mg/l oder mehr führte, was der Betr. bei Anwendung der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können. Die Sachverhaltsdarstellung schließt mit dem Passus: "Atemalkoholmessungen, die am 28.12.2004 um 02.10 Uhr und um 02.13 Uhr vorgenommen wurden, erbrachten AAK-Werte von 0,338 mg/l bzw. 0,327 mg/l." Im Rahmen seiner Beweiswürdigung hat das AG ergänzend festgestellt, dass der Betr. über die Freiwilligkeit des Atemalkoholtests belehrt wurde und zwischen Fahrtzeit und erster Messung "der geforderte Zeitraum von 20 Minuten" gelegen habe sowie "beide verwertbaren Tests im Abstand von 3 Minuten durchgeführt" wurden. Schließlich sei das fragliche Messgerät "nach Alkomatenausdruck und nach Angaben der Polizeibeamten bis Februar 2005 geeicht" gewesen, sodass auch insoweit keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Messung bestünden.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betr. die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere Fehler bei der Durchführung der Atemalkoholbestimmung. Zudem sei der Betr. nicht über die Freiwilligkeit des Atemalkoholtests belehrt worden. Die StA bei dem Rechtsbeschwerdegericht hat ebenfalls beantragt, das Urteil aufzuheben. Nach ihrer Ansicht tragen die Feststellungen den Schuldspruch in objektiver Hinsicht bereits deshalb nicht, weil dem Urteil die eingesetzte Methode zur Atemalkoholmessung nicht zu entnehmen sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allein erhobenen Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. auf.

1.

Der Bestand des Urteils wird insbesondere nicht deshalb in Frage gestellt, weil das Messverfahren zur Bestimmung der AAK in den Urteilsgründen nicht namentlich bezeichnet wird.

Auf die ausdrückliche Bezeichnung der Art des Messverfahrens (hier: Atemalkoholbestimmung mit dem Gerät 'Dräger Alcotest 7110 MK III Evidential') konnte schon deshalb verzichtet werden, weil sich der verwandte Gerätetyp neben seiner ausdrücklichen Nennung im Bußgeldbescheid vom 01.02.2005 unzweifelhaft den differenzierten Ausführungen zum Messverfahren in den Urteilsgründen des Amtsgerichts entnehmen lässt. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Gerät 'Dräger Alcotest 7110 MK III Evidential' um das derzeit in der alltäglichen Praxis ausschließlich verwendete und gegenwärtig einzig von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zur Eichung zugelassene Atemalkoholmessgerät handelt (Burhoff/Böttger, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren ≪2005≫ Rn. 541, 1984).

Die Atemalkoholmessung mit dem Gerät 'Dräger Alcotest 7110 MK III Evidential' erfüllt die Voraussetzungen eines so genannten standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 46, 358/367 ff. = NJW 2001, 1952/1953 ff.; BayObLG NZV 2000, 295 ff.;  2001, 524;  2003, 393 f.; BayObLG, Beschl. v. 18.11.2004 - 2 ObOWi 594/04, KG VRS 100, 337; OLG Hamburg NStZ 2004, 350; OLG Celle NStZ-RR 2004, 286; zusammenfassend: Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. § 24a StVG Rn. 4b f.).

2.

Auch den sonstigen sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe (§ 267 Abs. 1 StPO) wird die angefochtene Entscheidung gerecht:

a)

Die aufgrund der Einwendungen des Betroffenen gegen die ordnungsgemäße Einhaltung des Messverfahrens gebotenen Feststellungen zur Eichgültigkeitsdauer (hier: bis Februar 2005), zur Einhaltung von Kontroll- und Wartezeit sowie zur Doppelmessung im Zeitabstand vom maximal 5 Minuten unter Mitteilung der beiden Einzelmessergebnisse mitsamt ausdrücklicher Bezugnahme auf den "bei den Akten befindlichen AAK-Ausdruck" lassen einen Anwendungsfehler nicht erkennen. Die für die Bestimmung des Mittelwerts und für die Verwertbarkeit der Messung gebotene Ausblendung der dritten Dezimalstelle der Einzelmesswerte (hier: 0,338 mg/l und 0,327 mg/l) ergibt vorliegend bei einem der Verurteilung damit korrekterweise, d.h. ohne Aufrundungen zugrunde zu legenden Mittelwert von 0,32 mg/l (statt 0,33 mg/l) eine die höchstzulässige Variationsbreite der beiden Einzelmesswerte der AAK von 0,04 mg/l (bei einem Mittelwert bis 0,40 mg/l; vgl. BayObLG NZV 2000, 295) nicht erreichende Differenz beider Messwerte von lediglich 0,01 mg/l. Hinweise auf sonstige erhebliche Störfaktoren, die zu einer Verfälschung der Messergebnisse führen konnten, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht vorgetragen.

b)

Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, e...

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