Leitsatz (amtlich)

Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Grundeigentum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt die Umschreibung des Eigentums auf die Gesellschaft voraus, dass deren Existenz, Identität (= Fortbestehen der Gesellschaft und ihres Gesellschafterbestandes) und Vertretungsverhältnisse gegenüber dem Grundbuchamt jeweils in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen sind (Anschluss an OLG München NZG 2010, 1263; OLG Hamm ZIP 2010, 22245 sowie KG NZG 2011, 61 und entgegen OLG Saarbrücken DNotZ 2010, 301).

 

Normenkette

GBO §§ 20, 29 Abs. 1 S. 1, § 47 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Schweinfurt (Beschluss vom 16.11.2010)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Schweinfurt - Grundbuchamt - vom 16.11.2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert wird auf 77.005,75 EUR festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Urkunde des Notars S. vom 16.10.2009 (URz. 1xxx/09 S) verkauften die in Erbengemeinschaft eingetragenen Eigentümer A. B. und S. B. die Flurstücke 7xx und 8xx der Gemarkung U. an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen "BNSZ. GbR" bestehend aus den Gesellschaftern BB., KN., IS. und DZ. Bei Erklärung der Auflassung wurden die Gesellschafter durch HS. vorbehaltlich deren Genehmigung vertreten. Diese Genehmigung erteilte der Gesellschafter BB. am 10.11.2009 mit notariell beglaubigter Urkunde (URz. 2xxx D/2009), der wiederum aufgrund der ihm durch die Gesellschafter BB., KN. und IS. am 12.10.2007 erteilten und am 24.10.2007 notariell beglaubigten Sondervollmacht (URz. 1xxx K 2007) handelte.

Mit Schreiben vom 27.7.2010, eingegangen beim AG Schweinfurt - Grundbuchamt - am 29.7.2010, bewilligte und beantragte der hierzu bevollmächtigte Notar S. die Eintragung der Käuferin als Eigentümerin.

Dieser Eintragungsantrag wurde durch Beschluss des AG Schweinfurt - Grundbuchamt - vom 16.11.2010 zurückgewiesen, weil die gem. § 20 GBO vom Grundbuchamt zu prüfende Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung der Käuferin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Abgabe der Auflassungserklärung nicht nachgewiesen sei und auch nicht nachträglich in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden könne.

Mit Schreiben vom 13.12.2010, eingegangen beim Grundbuchamt Schweinfurt am 14.12.2010, hat der Verfahrensbevollmächtigte Notar S. im Namen und in Vollmacht der BNSZ. GbR, bestehend aus den Gesellschaftern BB., KN., IS. und DZ., gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags Beschwerde eingelegt.

Das AG Schweinfurt - Grundbuchamt - hat durch Beschluss vom 17.12.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG Bamberg unter Hinweis auf die Entscheidungen des OLG München, insb. vom 17.8.2010 - 34 Wx 98/10, zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gemäß 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde der beteiligten Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung "BNSZ. GbR" ist in der Sache unbegründet. Der Rechtspfleger des Grundbuchamts hat den Eintragungsantrag der Beteiligten auf Umschreibung des Eigentums an den mit notariellem Kaufvertrag vom 16.10.2010 gekauften Grundstücken zu Recht abgelehnt.

1. Außer Frage steht, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rahmen ihrer (Teil-)Rechtsfähigkeit unter ihrem Namen Grundeigentum erwerben und als solche in das Grundbuch eingetragen werden kann (BGH NJW 2006, 3716; NZG 2009, 137). Dem tragen die durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren (ERVGBG) neu eingefügten § 899a BGB sowie die Änderungen von § 47 GBO und § 15 GBV Rechnung.

2. Problematisch und höchst umstritten ist jedoch die Frage, welche Nachweise für die Eintragung ins Grundbuch erforderlich sind, wenn eine bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundeigentum erwirbt.

a) Nach Auffassung des OLG Saarbrücken (DNotZ 2010, 301; ebenso OLG Oldenburg, NotBZ 2010, 388) kann bei einem Erwerb durch eine bereits existierende GbR der Mangel an Nachweissicherheit hinreichend durch eine Erklärung aller Erwerbsbeteiligten in der notariellen Erwerbsurkunde beseitigt werden. Für eine notarielle Urkunde gelte insoweit nichts anderes als für das Rubrum einer Gerichtsentscheidung, das ebenfalls als öffentliche Urkunde die Existenz einer früher begründeten GbR und den Gesellschafterbestand nachzuweisen geeignet ist (vgl. BGH NZG 2009, 137/141 Tz. 25). Es bedürfe hiernach keiner zusätzlichen Vorlage des Gesellschaftsvertrags in der Form des § 29 Abs. 1 GBO und/oder der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Fortexistenz. Solange kein vernünftiger Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Erklärung der Erwerbsbeteiligten erkennbar sei, genüge nach dieser Auffassung ein in der notariellen Erwerbsurkunde erbrachter "Bestätigungs- und Geständnisnachweis" als Nachweis i.S.d. §§ 20, 29 GBO in gleicher Weise wie ein (erneut) mitbeurkundeter (Neu-)Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Zur Begründung verweisen das OLG Saarbrücken (DNotZ 2010, 301 Tz. 20) als auch das OLG Oldenburg (NotBZ 2010, ...

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