Verfahrensgang
AG Sonthofen (Entscheidung vom 15.06.2010; Aktenzeichen OWi 144 Js 5270/10) |
Tenor
Oberlandesgericht Bamberg
BESCHLUSS
2 Ss OWi 1297/10
OWi 144 Js 5270/10 AG Sonthofen
Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Richter am Oberlandesgericht
in dem Bußgeldverfahren
gegen
wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit
hier: Gegenvorstellung
am 09. September 2010
folgenden
B e s c h l u s s :
Bei dem Beschluss des Senats vom 10. August 2010 hat es sein Bewenden.
Gründe
Mit Verteidigerschriftsatz vom 23.08.2010 wendet sich die Betroffene gegen den Beschluss des Senats vom 10.08.2010, mit dem der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen vom 15.06.2010 als unzulässig verworfen wurde.
Die Gegenvorstellung der Betroffenen ist unzulässig, da der Senat seine Entscheidung vom 10.08.2010 nach ihrem Erlass mit Außenwirkung nicht mehr abändern oder gar zurücknehmen kann (vgl. Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 349 Rn. 24). Einer der Fälle, bei denen eine Gegenvorstellung ausnahmsweise zulässig wäre (Meyer-Goßner aaO. und vor § 296 Rn. 25), liegt nicht vor.
Auch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum. Es fehlt nämlich bereits an der Versäumung einer Frist im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2006, 380 f.; s. auch Meyer-Goßner aaO. § 44 Rn. 7). Der Zulassungsantrag vom 21.06.2010 ist am 22.06.2010 fristgerecht beim Amtsgericht Sonthofen eingegangen, nachdem der dortige Beschluss gemäß § 72 OWiG am 17.06.2010 an die Verteidiger zugestellt worden war. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs. 3 S. 2 OWiG); bereits mit dem Zulassungsantrag ist die Begründung der Rechtsbeschwerde erfolgt.
Ergänzend ist anzumerken, dass auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen (s. § 356 a StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG) nicht vorliegt, da der Senat bei seiner Beschlussfassung am 10.08.2010 zum Nachteil der Betroffenen weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen diese nicht gehört worden wäre, noch bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen der Betroffenen übergangen, übersehen, nicht berücksichtigt oder nicht in Erwägung gezogen hat. Hieran ändert nichts, dass der Senat, abweichend vom Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in der Stellungnahme vom 27.07.2010, den Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat. Zum einen war ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft insofern nicht erforderlich, zum anderen liegt eine Überraschungsentscheidung nicht vor. Die im Beschluss vom 10.08.2010 getroffene Entscheidung des Senats folgt nämlich aus dem eindeutigen Wortlaut von § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG (Göhler OWiG 15. Aufl. § 72 Rn. 69).
Fundstellen