Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfall der Aktenversendungspauschale bei Versand durch Beschwerdegericht
Leitsatz (amtlich)
Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG für "die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten" in Höhe von derzeit 12 € fällt auch dann an, wenn in einem Beschwerdeverfahren auf ein noch an das Ausgangsgericht gerichtetes Ersuchen um Gewährung von Akteneinsicht am Ort des Ausgangsgerichts, an dem sich der Kanzleisitz des Verteidigers befindet, die Akten erst vom Beschwerdegericht an die Verteidigung übersandt werden. Hierin liegt keine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 GKG, weil das Beschleunigungsgebot im Beschwerdeverfahren eine schnellstmögliche Zuleitung der Akten an das Beschwerdegericht gebietet. Insoweit ist ohne Belang, dass die Pauschale bei Bewilligung der Akteneinsicht durch das Ausgangsgericht - etwa durch sog. Facheinlage - nicht angefallen wäre.
Normenkette
StPO § 311 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 8, § 3 Abs. 2 Anl. 1; StPO § 306 Abs. 2; GKG §§ 21, 66 Abs. 2-3; KV GKG Nr. 9003
Tatbestand
Am 17.06.2014 widerrief die StVK des LG Z. die Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich eines Strafrestes aus einer Verurteilung aus dem Jahre 2008. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten am 20.06.2014. Da binnen der Wochenfrist des § 311 II StPO eine sofortige Beschwerde nicht in Einlauf gelangte, veranlasste das LG unter dem 30.06.2014 die Rückleitung des Bewährungshefts an die StA. Mit an das LG Z. gerichtetem Schriftsatz vom 04.07.2014, der allerdings am selben Tag per Telefax beim AG einging, zeigte sich RA T. (mit Kanzleisitz ebenfalls in Z.) als Verteidiger des Verurteilten an, legte gegen den Beschluss vom 17.06.2014 sofortige Beschwerde ein, beantragte Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde und führte am Ende dieses Schriftsatzes aus, dass "die Beschwerdebegründung [...] nach Gewährung von Akteneinsicht erfolgen" werde. Unter dem 07.07.2014 forderte die StVK aufgrund der sofortigen Beschwerde das Bewährungsheft bei der StA an. Dieses traf am 11.07.2014 beim LG Z. ein und wurde von dort am 16.07.2014, nachdem die noch am 11.07.2014 von der StA erbetene Stellungnahme von dieser am 14.07.2014 abgegeben worden und das Bewährungsheft am 16.07.2014 wieder beim LG eingegangen war, über die GenStA mit dortiger Stellungnahme vom 22.07.2014 am 29.07.2014 dem Strafsenat des OLG Bamberg vorgelegt. Mit Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 30.07.2014 wurde dem Verteidiger eine Frist zur Stellungnahme auf die Antragsschrift der GenStA eingeräumt und zugleich Akteneinsicht bewilligt. Diesem wurde das verfahrensgegenständliche Bewährungsheft übersandt. Im Begleitschreiben vom 30.07.2014 wurde er aufgefordert, die Aktenversendungspauschale von 12 € gem. Nr. 9003 KV GKG [Anlage 1 zu § 3 II GKG] an die Landesjustizkasse zu bezahlen. Dieses Begleitschreiben sandte der Verteidiger unter Widerspruch gegen die Kostenanforderung an das OLG zurück. Zur Begründung trug er in einem Schriftsatz vom 05.08.2014 vor, er habe Akteneinsicht gegenüber der StVK beim LG Z. beantragt und nicht beim OLG; die Akteneinsicht über das OLG sei nicht antragsgemäß erfolgt und damit willkürlich; der Pauschalbetrag von 12 € mithin nicht angefallen. Die Bezirksrevisorin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Das Rechtsmittel blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
1. Über die zulässige Erinnerung hat der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden, da das Verfahren dem Senat in dieser Besetzung durch den Einzelrichter mit Beschluss vom 26.08.2014 übertragen wurde.
2. Das Rechtmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 € entsteht dadurch, dass Akteneinsicht an einem anderen Ort als demjenigen der aktenführenden Stelle auf Antrag gewährt wird und hierdurch die Versendung der Akten erforderlich wird. Im vorliegenden Fall sind die Akten vom Sitz des OLG in Bamberg aus an den beim LG Z. ansässigen Verteidiger nach Z. versandt worden. Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG [Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG] ist somit angefallen und auch fällig (Hartmann KostG 44. Aufl. KV 9003 Rn. 3). Eine Verletzung des Kostenrechts liegt nicht vor.
3. Auch eine Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 GKG bezüglich der Aktenversendungspauschale ist nicht veranlasst.
a) Zwar kann eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG auch im Rahmen der Behandlung eines Akteneinsichtsersuchens vorliegen (Hartmann § 21 GKG Rn. 14 ["Akteneinsicht"]). Das Akteneinsichtsersuchen des Verteidigers ist jedoch im vorliegenden Fall keiner unrichtigen Sachbehandlung unterzogen worden, weshalb ohne Belang bleibt, dass die Aktenversendungspauschale bei Bewilligung der Akteneinsicht durch das LG und Gewährung durch Facheinlage nicht angefallen wäre (vgl. Hartmann KV 9003 Rn. 2). Das LG hat durch Übersendung des Bewährungshefts an das OLG, ohne dem Ve...