Entscheidungsstichwort (Thema)
Fachverkäufer: Vereinbarung eines Stundensatzes
Normenkette
ZSEG §§ 7-8, 16; ZPO § 407a Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Aktenzeichen 1 O 130/95) |
Nachgehend
Tenor
Die dem Sachverständigen Dipl.-Ing. Bernhard Pilz zu gewährende Entschädigung wird auf 11.713,36 DM festgesetzt.
Gründe
1. Die Parteien haben sich mit dem vom Sachverständigen geforderten Stundensatz von 150 DM zuzüglich Mehrwertsteuer einverstanden erklärt. Die zwischenzeitlich in die Insolvenz geratene Klägerin hat als Beweisführerin zunächst den vom Senat angeforderten Kostenvorschuss von 6.000 DM und – nach dem Hinweis des Sachverständigen, dass er die Gesamtkosten des Gutachtens auf 10.000 DM schätze – weitere 4.000 DM einbezahlt. Die Rechnung des Sachverständigen vom 15.6.2001 lautet auf 11.713,36 DM. Die darin enthaltenen 2.297,72 DM für Schreib- und Hilfskräfte sowie Nebenkosten zuzüglich 367,64 DM Mehrwertsteuer wurden bereits erstattet. Die Anweisungsstelle beabsichtigt, die berechneten 52 Sachverständigenstunden wegen der Unzulänglichkeit des bezahlten Kostenvorschusses nur mit 75 DM pro Stunde zu entschädigen. Der Bezirksrevisor beim OLG Bamberg beantragt, den Zeitaufwand des Sachverständigen mit derzeit 7.534,64 DM (10.000 DM abzüglich der bereits bezahlten 2.665,36 DM) zu vergüten. Da der Sachverständige auf vollem Ausgleich seiner Rechnung besteht, hat der Senat die Entschädigung gem. § 16 Abs. 1 ZSEG festzusetzen.
2. Der Sachverständige hat Anspruch auf die verlangte Entschädigung von 11.713,36 DM, von der nach Bezahlung der Kosten der Schreib- und Hilfskräfte und der Nebenkosten noch 9.048 DM (52 Stunden à 150 DM = 7.800 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer) offen stehen.
a) Der in Rechnung gestellte Zeitaufwand für die Sachverständigentätigkeit von 52 Stunden erscheint angemessen; Bedenken werden insoweit auch von keiner Seite erhoben. Gem. § 7 Abs. 1 ZSEG ist die Stunde mit 150 DM netto zu vergüten. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der einbezahlte Kostenvorschuss nicht ausreiche, denn der Anspruch auf Zahlung des bestimmten Stundensatzes, mit dem sich die Parteien einverstanden erklärt haben, setzt nur voraus, dass ein Betrag i.H.d. bestimmten Entschädigung an die Staatskasse bezahlt worden ist. Dieser Betrag muss nicht auch zur Begleichung der der Vereinbarung entzogenen Aufwendungen (§§ 8 bis 11 ZSEG) ausreichen. Die Zahlung der besonderen Entschädigung nach § 7 Abs. 1 ZSEG darf deshalb nicht verweigert werden, wenn der an die Staatskasse bezahlte Betrag zwar die vereinbarte Leistungsentschädigung, nicht aber die sonstigen Aufwendungen (z.B. Hilfs- und Schreibkosten, Nebenkosten, Mehrwertsteuer) abdeckt (Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21. Aufl., § 7 Rz. 7.2). Vorliegend übersteigt der vorhandene Kostenvorschuss von 10.000 DM die vereinbarte bestimmte Vergütung von 52 Stunden à 150 DM = 7.800 DM netto.
b) Dem Sachverständigen … kann eine über 10.000 DM hinausgehende Entschädigung auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil er die Kosten des Gutachtens auf 10.000 DM geschätzt hat. Entstehen voraussichtlich Gesamtkosten, die den angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so muss der Sachverständige nach § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO rechtzeitig darauf hinweisen. Unter erheblicher Überschreitung ist ein Mehrbetrag von 20 bis 25 % zu verstehen (vgl. Damrau in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 407a Rz. 11; Jessnitzer/Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 11. Aufl., Rz. 236; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 407a Rz. 3). Vorliegend sind die in Rechnung gestellten Gesamtkosten aber nur um rund 17 % höher als die vom Sachverständigen geschätzten Kosten. Mangels Erheblichkeit dieser Differenz ist dem Sachverständigen kein Verstoß gegen seine Hinweispflicht, der zu einer Entschädigung i.H.v. nur 10.000 DM führen würde, anzulasten.
Dr. WagenseilVorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Dr. GeuderRichter am Oberlandesgericht
Schmitt-LindenRichterin am Oberlandesgericht
Fundstellen
Haufe-Index 1102520 |
OLGR-MBN 2002, 76 |