Leitsatz (amtlich)
Nutzungsentschädigungsansprüche nach § 1361 Abs. 3 BGB unterfallen der Regelung des § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, so dass für sie der pauschale Wertansatz des § 48 Abs. 1 FamGKG gilt und der Verfahrenswert in der Regel 3.000 EUR beträgt. § 51 Abs. 1 FamGKG oder des § 9 ZPO sind analog anzuwenden.
Normenkette
BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; FamFG § 200 Abs. 1 Nr. 1; FamGKG § 48 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Forchheim (Beschluss vom 07.10.2010; Aktenzeichen 2 F 475/10) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Forchheim vom 7.10.2010 abgeändert.
II. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller für die Nutzung der im Alleineigentum des Antragstellers liegenden Erdgeschosswohnung im Anwesen A., H., für die Zeit von Januar bis Dezember 2010 eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 8.433 EUR und für die Zeit ab Januar 2011 eine monatlich im Voraus zum 1. eines Monats fällige Nutzungsentschädigung i.H.v. 619 EUR zu bezahlen.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
III. Die Kosten der ersten Instanz und der zweiten Instanz werden jeweils gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Gegenstandswert der ersten Instanz (insoweit in Abänderung von Ziff. 2 des Beschlusses des AG - Familiengericht - Forchheim vom 7.10.2010) und der Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens werden jeweils auf 3.000 EUR festgesetzt.
V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin, seiner Ehefrau, für die Zeit ab Januar 2010 Nutzungsentschädigung i.H.v. monatlich 819 EUR für die in seinem Alleineigentum stehende Eigentumswohnung, die sich im Erdgeschoss des Anwesens A. in H. befindet.
Der Antragsteller lebt von der Antragsgegnerin seit Anfang 2008 getrennt. Der Scheidungsantrag wurde am 27.11.2008 zugestellt.
Aus der Ehe sind die Kinder D., geboren am 0.00.2000, V., geboren am 0.00.2002, und R., geboren am 0.00.2005, hervorgegangen.
Die Kinder leben mit der Mutter in der bereits erwähnten Eigentumswohnung des Antragstellers. Ihr Unterhalt ist durch Vergleich vom 31.3.2009 i.H.v. 136 % des Mindestunterhalts tituliert. Er wird auch in entsprechender Höhe vom Antragsteller bezahlt.
Die Immobilie A. in H. ist seit 2002 in drei Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt. Die Wohnung im Kellergeschoss und im Obergeschoss stehen im Alleineigentum der Antragsgegnerin, während der Antragsteller - wie bereits erwähnt - Alleineigentümer der von der Antragsgegnerin und den gemeinsamen Kindern genutzten Eigentumswohnung im Erdgeschoss ist.
Die Wohnung im Kellergeschoss hat nach einem von den Beteiligten eingeholten Verkehrswertgutachten einen Ertragswert von monatlich 291,50 EUR. Sie ist von der Antragsgegnerin mit einer Kaltmiete von monatlich 290 EUR vermietet. Die ebenfalls im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehende Wohnung im Obergeschoss ermöglicht nach dem bereits erwähnten Gutachten eine erzielbare Kaltmiete i.H.v. monatlich 769,50 EUR. Sie ist an den Lebensgefährten der Antragsgegnerin mit einer Kaltmiete von monatlich 350 EUR vermietet. Die erzielbare Kaltmiete für die von der Antragsgegnerin und den gemeinsamen Kinder der Beteiligten genutzte Wohnung im Erdgeschoss beträgt nach dem bereits erwähnten Gutachten monatlich 824 EUR.
Die Antragsgegnerin hat in der Zeit von Januar bis Juli 2010 Elterngeld i.H.v. monatlich 360 EUR bezogen. Seit Januar 2010 erzielt sie auf Grund einer Nebentätigkeit bei der Volkshochschule in den Abendstunden ein zusätzliches Einkommen i.H.v. monatlich 300 EUR.
Der Antragsgegnerin ist durch Urteil des AG - Familiengericht - Forchheim im Verfahren 2 F 639/09 für die Zeit ab Januar 2010 Trennungsunterhalt versagt worden. Ihr Anspruch wurde gem. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB als verwirkt angesehen, weil die Antragsgegnerin mit ihrem Lebengefährten in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt und aus der Beziehung mittlerweile die am 22.7.2009 geborene Tochter G. hervorgegangen ist. Die Kindesbelange wurden durch das eigene Einkommen der Antragsgegnerin als gewahrt angesehen.
Das AG - Familiengericht - Forchheim hat mit Beschluss vom 7.10.2010 den Antrag abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass einer Nutzungsentschädigung die Überlagerung des Anspruchs durch unterhaltsrechtliche Gesichtspunkte entgegenstehe, weil anderenfalls das Existenzminimum der Antragsgegnerin nicht gewährleistet sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung verwiesen.
Gegen den seiner Bevollmächtigten am 14.10.2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 15.11.2010 (Montag) beim AG Forchheim eingegangenen Beschwerde, die mit am 8.12.2010 beim OLG Bamberg eingegangenen Schriftsatz begründet wurde. Er verweist darauf, dass die Antragsgegnerin genug Geld habe, um die Finanzierung ihrer Wohnungen auf die Beine zu stellen und somit ihr Eigentum langsam aber sicher schuldenfrei zu machen. Dies solle offenbar dadurch geschehen, dass er der Antragsgegnerin die in seinem Alleineigentum stehende Wohnung kos...