Leitsatz (amtlich)
Die Kostentragungsregel des § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist bei Rücknahme eines Stufenantrags in einer Güterrechtssache nicht analog anwendbar.
Normenkette
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
AG Aschaffenburg (Beschluss vom 20.06.2012; Aktenzeichen 4 F 805/11) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Aschaffenburg vom 20.6.2012 (4 F 805/11) wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.698,38 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller erhob Stufenantrag auf Auskunft gegen die Antragsgegnerin über den Bestand ihres Anfangsvermögens am 6.6.2007 und den Bestand ihres Endvermögens am 22.10.2010, auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zugewinnausgleich in noch zu beziffernder Höhe. Im Verlauf des Verfahrens ergab sich nach Auskunftserteilung, dass kein Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin besteht. Der Antragsteller nahm daraufhin den Antrag zurück.
Mit Beschluss des AG Aschaffenburg vom 20.6.2012 wurden dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Kostenentscheidung beruhe auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG. Der Antragsteller habe mit Schreiben vom 19.1.2012 seinen Antrag zurückgenommen, so dass er die mangelnde Erfolgsaussicht seines Zahlungsantrages einräume. Die Regelung des § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG greife vorliegend nicht ein, da sie einzig Unterhaltsansprüche betreffe. Auch könne allein dieTatsache, dass die Antragsgegnerin zunächst außergerichtlich einer Auskunftspflicht möglicherweise nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, eine Kostentragungspflicht hinsichtlich des gestellten Stufenantrags nicht rechtfertigen. Dies sei nach Ansicht des Gerichts allein bei einem etwaigen isolierten Auskunftsantrag zu berücksichtigen gewesen, könne aber nicht dazu führen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Gegen diese, den Antragstellervertretern am 21.6.2012 zugestellte Entscheidung legte der Antragsteller mit am 5.7.2012 beim AG Aschaffenburg eingegangenem Schriftsatz seiner Rechtsanwälte sofortige Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss des AG Aschaffenburg vom 20.6.2012 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Zur Begründung trägt er vor, es entspreche der Billigkeit, die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Selbst wenn § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG nur auf Unterhaltsverfahren anwendbar sei, müsse der Rechtsgedanke dieser Vorschrift auch für Stufenklagen in güterrechtlichen Verfahren sinngemäß angewandt werden. Die Antragsgegnerin habe durch ihre unterlassene Auskunft Anlass für die Einleitung des Verfahrens gegeben, so dass ihr gem. § 81 Abs. 2 Ziff. 1 FamFG die Kosten aufzuerlegen seien.
Mit Beschluss des AG Aschaffenburg vom 6.8.2012 wurde der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme ist gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu treffen. Gegen diese Entscheidung ist gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 5 ZPO die sofortige Beschwerde gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 567-572 ZPO statthaft. Die Vorschriften des § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 5 ZPO enthalten gegenüber § 58 Abs. 1 Halbs. 1 eine anderweitige Regelung i.S.d. § 58 Abs. 1 Halbs. 2 FamFG.
In der Sache ist die sofortige Beschwerde nicht begründet.
Das AG hat dem Antragsteller zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die vom AG zur Begründung angeführten Vorschriften der §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG sind hier allerdings nicht anwendbar, da es sich hier um eine Familienstreitsache gem. § 112 Nr. 2 FamFG (Güterrechtssache) handelt. Bei Familienstreitsachen sind gem. § 113 Abs. 1 FamFG die §§ 76-96 FamFG, somit auch die §§ 83, 81 FamFG nicht anwendbar. Auf die Kostenentscheidung in Familienstreitsachen finden aufgrund der Verweisung in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG grundsätzlich die Vorschriften der ZPO Anwendung, es sei denn, in den Vorschriften des FamFG sind Sonderregelungen bezüglich der Kosten enthalten.
Nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO waren dem Antragsteller, der den Antrag zurückgenommen hat, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Entgegen der Argumentation der Beschwerde ist die Unterhaltssachen betreffende Sondervorschrift des § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG auf den vorliegenden Fall nicht analog anwendbar.
Nach § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG hat das Gericht in Unterhaltssachen bei der Kostenentscheidung insbesondere den Umstand zu berücksichtigen, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand.
Die Vorschrift des § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist auf die parallele Fallgestaltung in einer Güt...